Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Das Bundesschiedsgericht war ein echtes Gericht. Seine Ent schei - dungen hatte es im Auftrag und Namen des Bundes zu fällen. Die Ent - scheidung, die es mit Mehrheit fällte, besass die Kraft und Wirkung ei- nes austrägalgerichtlichen Erkenntnisses; sie wurde notfalls nach der bundesgerichtlichen Exekutionsordnung vollstreckt.34Eine solche Rege - lung der schiedsrichterlichen Entscheidung erklärt sich aus dem Charakter des Bundes als eines «völkerrechtlichen Vereins»35. Wenn in der Errichtung des Bundesschiedsgerichts und der damit verbundenen Verfassungsklage zur Beilegung von Verfassungsstrei - tigkei ten innerhalb eines Gliedstaates der «Ursprung» der modernen Ver fas sungs gerichtsbarkeit im eigentlichen Sinne erblickt wird,36trifft dies auf die Streiterledigung nach § 122 der Konstitutionellen Verfassung von 1862, dem Vorläufer von Art. 112 der Verfassung 1921, nicht zu. Denn diese Bestimmung ist so angelegt, dass sie im Streitfall nicht zum Tragen kommt, was von seiten des Fürsten sicher so gewollt war. Es heisst darin nur, dass bei Zweifeln über Inhalt und Sinn einzelner Be - stim mungen der Verfassung das Bundesschiedsgericht des Deutschen Bundes ange rufen werden soll, damit dieses eine verbindliche Ent schei - dung treffe. Im Rahmen dieses Verfahrens ging es zwar um eine Art von «insti- tutioneller Sicherung des Verfassungsrechts»37, man könnte auch sagen, um die «Gewähr der Verfassung»38, wie dies das Neunte Hauptstück der Konstitutionellen Verfassung 1862, dem § 122 zugeordnet ist, zum Aus - druck bringt. Darin geht es um die inhaltliche Klärung von Verfassungs - vor schriften aus Anlass von Auslegungsstreitigkeiten zwischen Landtag und Regierung des Landes. Die Regierung war aber nichts anderes als die «Dienerin» des Fürsten. Auffallend ist nämlich, dass ein solches Ver - fah ren nicht zwingend vorgeschrieben war. Darauf deutet die Soll- Vorschrift des § 122 hin. Hätte man sich für eine wirksame Regelung aus gesprochen, hätte dies bedeutet, dass sich der Landesfürst voll unter 16Herbert 
Wille 34So Huber, S. 624. 35So Wintrich/Lechner, S. 653. 36So Schmidt, S. 81. Er weist allerdings darauf hin, dass sich die Errichtung des Bun des - schiedsgerichts als ein «völliger Fehlschlag» erwiesen habe, da das Gericht in keinem einzigen Fall tätig geworden sei. 37Schmidt, S. 81. 38Das Neunte Hauptstück der Verfassung trägt den Titel «Von der Gewähr der Ver fas - sung».
	        

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