Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Beachtung durch ihre Bindungsadressaten. Wie bei allen anderen sub- jektiven Rechten auch ergeben sich die subjektiven Grundrechts berech - ti gungen notwendig aus objektiven normativen Anordnungen, den Grundrechtsnormen eben.33Insofern findet bei jeder Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde auch eine Klärung der objektiven Rechts - lage statt.34Doch ist diese keine Besonderheit der Verfassungs gerichts - barkeit und des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sondern gilt auch für alle anderen gerichtlichen Verfahren.35Will man dem Terminus «objek- tive Funktion der Verfassungsbeschwerde» aber einen spezifisch verfas- sungsprozessualen Gehalt beimessen, so muss er mehr bezeichnen als den soeben skizzierten Umstand. Insofern erscheint es sinnvoll, diesen überschiessenden Aspekt an jenen (intendierten) Wirkungen festzuma- chen, die mit der subjektiv-individuellen Rechtsschutzfunktion der Ver - fas sungs beschwerde (tendenziell) konfligieren.36Solche Interessen kon - flikte sind namentlich in drei Konstellationen möglich: 1) Zum einen kann das Interesse eines Verfassungs be schwer de - führers auf Zugang zu einer Sachentscheidung auf eine Frage konzen- triert sein, an der ein objektives Interesse der Allgemeinheit nicht besteht oder ein solches nur gering ist. 2) Der Beschwerdeführer kann ferner eine Überprüfung nach be- stimmten – entweder weiter oder enger gefassten – Prüfungsmassstäben wünschen, deren Zugrundelegung aber nach objektiven Gesichts punk - ten nicht geboten erscheint. 3) Schliesslich können Konflikte auch im Blick auf die Zeit dimen - sion auftreten: Der Beschwerdeführer hat kein andauerndes Interesse mehr an einer Sachentscheidung, die aber der Klärung einer aus objekti- ver Sicht wesentlichen Frage dienen würde. Und umgekehrt: Aus der Per spektive der Allgemeinheit besteht kein weiteres Interesse mehr an 145 
Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsschutzinstitut 33Dazu etwa Sachs, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 1999, vor Art. 1 Rn. 27 f., 39. 34Insoweit besteht, worauf Schuler, JöR n.F. 19 (1970), 129 (134) zu Recht hingewiesen hat, eine notwendige Wechselbeziehung zwischen subjektiven und objektiven Funk - tionen der Verfassungsbeschwerde: Je mehr die Beschwerdemöglichkeiten in personel- ler oder gegenständlicher Hinsicht durch die Prozessordnungen begrenzt werden, um so beschränkter fällt auch die prinzipielle Verfassungskontrolle aus. 35Siehe auch Ernst Benda/Eckart Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, 1991, Rn. 333 f. (S. 141). 36Von einer «Überlagerung» spricht Lang, DÖV 1999, 624 (629).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.