Beachtung durch ihre Bindungsadressaten. Wie bei allen anderen sub- jektiven Rechten auch ergeben sich die subjektiven Grundrechts berech - ti gungen notwendig aus objektiven normativen Anordnungen, den Grundrechtsnormen eben.33Insofern findet bei jeder Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde auch eine Klärung der objektiven Rechts - lage statt.34Doch ist diese keine Besonderheit der Verfassungs gerichts - barkeit und des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sondern gilt auch für alle anderen gerichtlichen Verfahren.35Will man dem Terminus «objek- tive Funktion der Verfassungsbeschwerde» aber einen spezifisch verfas- sungsprozessualen Gehalt beimessen, so muss er mehr bezeichnen als den soeben skizzierten Umstand. Insofern erscheint es sinnvoll, diesen überschiessenden Aspekt an jenen (intendierten) Wirkungen festzuma- chen, die mit der subjektiv-individuellen Rechtsschutzfunktion der Ver - fas sungs beschwerde (tendenziell) konfligieren.36Solche Interessen kon - flikte sind namentlich in drei Konstellationen möglich: 1) Zum einen kann das Interesse eines Verfassungs be schwer de - führers auf Zugang zu einer Sachentscheidung auf eine Frage konzen- triert sein, an der ein objektives Interesse der Allgemeinheit nicht besteht oder ein solches nur gering ist. 2) Der Beschwerdeführer kann ferner eine Überprüfung nach be- stimmten – entweder weiter oder enger gefassten – Prüfungsmassstäben wünschen, deren Zugrundelegung aber nach objektiven Gesichts punk - ten nicht geboten erscheint. 3) Schliesslich können Konflikte auch im Blick auf die Zeit dimen - sion auftreten: Der Beschwerdeführer hat kein andauerndes Interesse mehr an einer Sachentscheidung, die aber der Klärung einer aus objekti- ver Sicht wesentlichen Frage dienen würde. Und umgekehrt: Aus der Per spektive der Allgemeinheit besteht kein weiteres Interesse mehr an 145
Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsschutzinstitut 33Dazu etwa Sachs, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 1999, vor Art. 1 Rn. 27 f., 39. 34Insoweit besteht, worauf Schuler, JöR n.F. 19 (1970), 129 (134) zu Recht hingewiesen hat, eine notwendige Wechselbeziehung zwischen subjektiven und objektiven Funk - tionen der Verfassungsbeschwerde: Je mehr die Beschwerdemöglichkeiten in personel- ler oder gegenständlicher Hinsicht durch die Prozessordnungen begrenzt werden, um so beschränkter fällt auch die prinzipielle Verfassungskontrolle aus. 35Siehe auch Ernst Benda/Eckart Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, 1991, Rn. 333 f. (S. 141). 36Von einer «Überlagerung» spricht Lang, DÖV 1999, 624 (629).