Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

den Institut.20Bevor dies näher skizziert wird, erscheint ein kurzer Blick auf die Funktionen der Verfassungsbeschwerde in grundsätzlicher Perspektive 
sinnvoll. 1. Ausgangspunkt: Die Verfassungsbeschwerde als spezifischer Rechts - behelf des Individuums Mit der Beschwerde gemäss Art. 104 Abs. 1 Alt. 1 LV zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bürger21– vom Staats ge - richtshof immer wieder auch als «Verfassungsbeschwerde» gekennzeich- net – 
22macht der Bürger (Abwehr-) Rechte besonderer Art geltend: sei- ne Grundrechte nämlich. Grundrechte unterscheiden sich von der gros- sen Vielzahl sonstiger Rechte insbesondere dadurch, dass sie Integrität, Autonomie und Kommunikation des einzelnen in ihren grundlegenden Beziehungen schützen. Gerade wegen dieser fundamentalen Bedeutung werden sie aus der Menge der Rechte hervorgehoben und verfassungs- rechtlich mit erhöhten Garantien gegenüber der öffentlichen Gewalt, na- mentlich auch mit Bindungswirkung für den Gesetz geber ausgestattet.23 Zu ihrem besonderen Schutz existiert als besonderer Rechtsbehelf die Verfassungsbeschwerde. Insofern gibt es durchaus ein Entsprechungs - ver hältnis zwischen dem prozessualen Institut der Verfassungs be - schwerde einerseits und dem Verständnis der materiellen Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte par excellence24andererseits.25Dies gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein. 142Wolfram 
Höfling 20Zur Doppelfunktionalität der Verfassungsbeschwerde siehe auch schon den knappen rechtsvergleichenden Befund bei Andrea Hans Schuler, Die Verfassungsbeschwerde nach schweizerischem, deutschem und österreichischen Recht, JöR n.F. 19 (1970), 129 (134). 21Vgl. auch Art. 11 Ziff. 1 StGHG. 22Siehe z.B. StGH 1994/14 – Urteil vom 3.10.1994, LES 1995, 7 (8); StGH 1994/17 – Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, 6 (7); StGH 1994/19 – Urteil vom 11.12.1995, LES 1997, 73 (77). 23Siehe hierzu nur Dieter Grimm, Abweichende Meinung, in: BVerfGE 80, 137 (164). 24Dazu nur Hans Heinrich Rupp, Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre, 1965, S. 176. 25Hierzu auch Eckart Klein, Zur objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde, 1982, 797 ff. (797).
	        

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