Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Die Verfassung ist die oberste Norm. Sie bindet alle (Art. 111 Abs. 1). Als Hüter und Letztausleger der Verfassung ist der Staats ge - richts hof eingesetzt. Nicht die in erster Linie politische Macht ausüben- den Staatsorgane sind oberste Hüter der Verfassung, sondern die schwächste aller Gewalten, die neutrale Judikative, die keinen Einfluss «over either the sword or the purse» und sozusagen keinen eigenen Willen und keine politische Macht zur Entscheidungsdurchsetzung, sondern nur rational begründetes Urteil hat («neither force nor will, but merely judgment»).71 Entsprechend hat die Verfassungsgerichtsbarkeit, besonders seit den Auswüchsen politischer Machtausübung vor dem und im Zweiten Weltkrieg, in fast allen Ländern des Europarates und in anderen Staaten einen Siegeszug 
angetreten. 2. Verfassungsstaat konditioniert Nach dem Gesetz sind die Mitglieder des Staatsgerichtshofes «in der Aus übung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen» (Art. 8 Abs. 1 StGHG). Was geschieht indessen, wenn das Risiko von Sanktionen, die faktisch Weisungen übertreffen, und politische Einflussnahmen von aussen auf die (liechtensteinischen) Verfassungsrichter so gewichtig werden, dass diese nicht mehr wirklich frei sind oder zum mindesten als nicht mehr unbefangen und unabhän- gig wahrgenommen oder betrachtet werden können? Dann bricht der Hüter der Verfassung in seiner Mehrheit der Mitglieder und damit als solcher zusammen, und die stärkeren Kräfte setzen sich durch. Ergibt sich so ein Zustand, in dem z.B. der Fürst in den ihm elementar erschei- nenden Belangen erreicht, dass eine auch ihn bindende Auslegung der Verfassung oder eine Normenkontrolle nicht mehr möglich ist (eine Grundrechtskontrolle über den Fürsten und den Landtag ist derzeit inner staatlich ohnehin nicht gegeben), dann setzt sich faktisch, ohne for- melle Verfassungsänderung, insofern die vom Fürsten vertretene Po si - tion durch. Er wird insoweit selber zur Verfassung, umso mehr wenn auch die politischen Gegengewichte, der Landtag, die Regierung, die Parteien, die Presse, die Öffentlichkeit solches hinnehmen. 134Gerard 
Batliner 71Federalist Papers, Nr. 78. Batliner (Anm. 11), Rz. 125 ff.
	        

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