Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

mungs lage der Öffentlichkeit (Gesellschaftsunabhängigkeit) ist ein un- abhängiges und unbefangenes Richten, zumindest dem Anschein nach, schwerlich gewährleistet. In einem am 8. November 1999 veröffentlich- ten Interview bekräftigte der Fürst: «Unser Hausgesetz behalten wir – das ist uns wichtiger, als hier das Staatsoberhaupt zu stellen. Die Politik muss sich damit abfinden: Wenn man ein Fürstentum Liechtenstein ha- ben will, stellt das Fürstenhaus die Bedingungen auf, unter denen es hier das Staatsoberhaupt stellt – und eben nicht das 
Parlament.»63 3. Das Ultimatum vom 27. Oktober 1992 Wie ernst die Positionsbezüge des Fürsten zu nehmen sind, weiss die Öffentlichkeit u.a. seit dem Ultimatum vom 27. Oktober 1992, als der Fürst im Zusammenhang mit der Festlegung des EWR-Abstimmungs - ter mins den Landtag auflösen (ohne Gegenzeichnung nicht zulässig), die Regierung entlassen, das Notstandsrecht (ohne Gegenzeichnung nicht zulässig) proklamieren und die Regierungsgeschäfte bis zur Bestellung eines neuen Landtags an sich ziehen 
wollte.64 4. Die vom Fürsten vorgeschlagene Bestellung der Verfassungsrichter65 Für das geltende Recht nicht relevant, aber als Phänomen und als Ab - sicht aufschlussreich ist das vom Fürsten geforderte neue Richter- Bestellungsverfahren. In der Substanz bestünde die Neuregelung für den Staatsgerichtshof (Art. 11 und 105 des Vorschlages) darin, dass sämtliche (neu: sieben) Verfassungsrichter inskünftig vom Fürsten dem Landtag vorgeschlagen und nachher vom Fürsten ernannt würden. Der dazwi- schengeschaltete Landtag besässe ein suspensives Vetorecht. Stimmt da- bei der Landtag dem fürstlichen Richtervorschlag nicht zu und ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, müsste das Volk in einem kompli- zierten Verfahren über die Kandidatenvorschläge des Fürsten, eventuell 131 
Der konditionierte Verfassungsstaat 63In: Format, Das Magazin für Politik, vom 8.11.1999, S. 5. Vgl. auch Interview, in: Bei - lage zu L. Vaterland vom 13.8.1999, S. 7–23 (19). 64Dazu Batliner (Anm. 11), Rz. 103 f. 65Vgl. Anm. 42.
	        

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