Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

eben solche Mitsprachezuständigkeit als fragwürdig. Dann wird es im Interesse des Erhaltes selbstverantwortlicher Organwalter Aufgabe des Staates sein, eben solche Mitsprachezuständigkeit aufzugeben oder mit sus pensiver Wirkung auszugestalten. Dies wäre eine wirksame institu- tionelle Schutzgewährung gegen beliebige Ernennungsvetos, würde aber Probleme anderer Einwirkungen noch nicht ausschalten (z.B. An deu - tungen bezüglich Niederlegung des Fürstenamtes in gewissen Fällen). b) Der Widerstand des Fürsten gegen die Zuständigkeit des Staats ge - richts hofes wird durch den neuesten fürstlichen Verfassungsänderungs - vor schlag bestätigt.57Danach soll die in Art. 112 verankerte Kompetenz des Staatsgerichtshofes, die Verfassung im Streitfalle verbindlich auszu- legen, ganz abgeschafft werden. Damit würde mit dem Altbestand liech- tensteinischer Verfassungsgerichtsbarkeit (vgl. § 122 der Verfassung 1862), welcher aus dem deutschen Rechtskulturraum stammt, aufge- räumt.58 Es gäbe keine letzte Instanz mehr, die im auswegslosen Fall Verfassungstreitigkeiten überwinden könnte. Es würde die Klammer be- seitigt, die den liechtensteinischen Staat zusammenhält: dass bei Ver fas - sungs streitigkeiten, die sich anders nicht lösen lassen, der Staats ge richts - hof auf Antrag die umstrittenen einzelnen Verfassungsbestimmungen durch Entscheidung verbindlich auslegt. Mit der Annahme des Vor - schla ges des Fürsten würde nicht nur über einzelne kontroverse Be stim - mungen der Verfassung entschieden, sondern würde die Mög lich keit überhaupt genommen, verfassungsrechtliche Streitigkeiten, die sich nicht sonst bereinigen lassen, vor den Staatsgerichtshof zu bringen. Damit würde dasjenige Institut abgeschafft, das alle Staatsorgane in den Ver fassungsstaat einbindet. Bemerkenswerterweise haben gerade neu - este Verfassungen mit dualen politischen Systemen, etwa diejenige Russ - lands und der Ukraine, ihren Verfassungsgerichtshöfen die Zustän dig - keit übertragen, die Verfassung verbindlich 
auszulegen.59129 
Der konditionierte Verfassungsstaat 57Vgl. Anm. 42. 58Batliner, Gerard: «Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht». In: Batliner (Hg.): Die liechtensteinische Verfassung 1921 (LPS 21). Vaduz: Verlag LAG, 1994. S. 15–104 (26 f. m. Nachw.). 59Batliner (Anm. 11), Rz. 152 m. Nachw.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.