Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

der Fragwürdigkeit preisgibt und die Achtung des Bürgers vor ihnen un- tergräbt, als unzulänglich und nicht verantwortbar» bezeichnet wurde. Da entschloss sich der Landtag an den Staatsgerichtshof zu gelangen mit dem Antrag, Art. 112 der Verfassung bezüglich der strittigen Fragen aus- zulegen.47Doch acht Monate später, in der Sitzung vom 22. Mai 1996, wandelte der Landtag seinen ursprünglichen Antrag in ein gewöhnliches (schliesslich untaugliches) Gutachtensersuchen an den Staatsgerichtshof um.48Mehr als zwei Jahre später erklärte sich der Staatsgerichtshof als un zuständig, ein solches blosses Gutachten zu erstatten.49 Im Frühjahr 1997 war die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wieder neu zu besetzen.50Im Hinblick darauf und vorgängig zur Landtags sit - zung fragte die Mehrheitsfraktion beim Fürsten an, ob er Herbert Wille als Vorsitzenden akzeptieren würde. Die Antwort war: Nein. Der Fürst hielt sein Veto auch aufrecht, als der Landtag hernach Herbert Wille dem Fürsten zur Ernennung zum Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerde - instanz vorschlug. Der Vorschlag für Herbert Wille hatte im Landtag, nach allseitiger Bestätigung seiner Qualifikation, das niedrigst mögliche Mehr von 13 (10 FBPL, 2 FL, 1 VU) : 12 (12 VU)51Stimmen erhalten. Auch weitere vorgängige Anfragen, ob bestimmte Kandidaten für den stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichtshofes und den stellver- tretenden Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz dem Fürsten genehm seien, waren seitens der Mehrheitspartei an den Fürsten gerich- tet worden. Der Landtag kann in einem Bestellungsverfahren mit seinem Er - nen nungsvorschlag gewiss nicht den nachfolgenden Mitwirkungsakt des Fürsten vorwegnehmen. Wenn aber, umgekehrt, der Landtag sich das Feld der eigenen möglichen Ernennungsvorschläge durch Voranfragen beim Fürsten vorabentscheiden lässt, verzichtet er auf seine 1921 erlang- te ureigene Zuständigkeit, gibt er die eigenständige demokratisch-parla- mentarische Vorschlagskompetenz auf und lässt u.U. von sich aus mög- liche Kandidaten zum vornherein fallen. Mit der Vorschlagskompetenz ist dem Landtag aufgetragen, in eigener Verantwortung geeignete Kandi - 125 
Der konditionierte Verfassungsstaat 47Petition (Anm. 45). Landtagsprotokoll vom 14.9.1995, S. 1221–1269 (1266). 48Landtagsprotokoll vom 22.5.1996, S. 768–795. 49StGH 1995/25 (Gutachten vom 23.11.1998), LES 1999, 141–148. 50Landtagsprotokoll vom 14.4.1997, S. 51–69. 51So Berichte L. Vaterland und L. Volksblatt vom 15.4.1997.
	        

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