Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

enthalten. Nach § 14 Abs. 3 GOG ist jeder Richter37, sobald ihm ein Ablehnungs- oder Ausschlussgrund bekannt geworden ist, verpflichtet, dies dem Präsidenten bzw. dem Gerichtshof mitzuteilen. Dies schliesst ins besondere die amtswegige Pflicht zur Selbstablehnung mit ein. Lässt sich ein Ausstand aber zu leicht verwirklichen, wird die or- dentliche Zusammensetzung des Gerichtshofes in Frage gestellt. Es be- steht hier ein gewisses Spannungsverhältnis.38 Es ist die, manchmal un- angenehme und Mut erfordernde, rechtsstaatliche Pflicht (des unabhän- gigen und unbefangenen) gesetzlichen Richters, ihm übertragene Kom - pe tenzen auch tatsächlich wahrzunehmen und nicht auszuweichen. II. Die verfassungsrichterliche Unabhängigkeit und Unpar - tei lichkeit unter dem Einfluss neuester Entwicklungen 1. Steuerung der Meinungen zur Verfassungsauslegung: der Fall Wille a) Am 27. Februar 1995 schreibt der Fürst einen Brief an den Vor sit zen - den der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (Verwaltungsgericht), Herbert Wille: «In meinen Augen sind Sie, Herr Dr. Wille, aufgrund Ihrer Hal - tung gegenüber der Verfassung ungeeignet für ein öffentliches Amt. Ich habe nicht die Absicht, mich mit Ihnen öffentlich oder privat in eine lan- ge Auseinandersetzung einzulassen, aber ich möchte Ihnen rechtzeitig mitteilen, dass ich Sie nicht mehr für ein öffentliches Amt ernennen wer- de, sollten Sie mir vom Landtag oder sonst irgendeinem Gremium vor- geschlagen werden. Es verbleibt mir die Hoffnung, dass Sie sich wäh - rend des Restes Ihrer Amtszeit als Präsident der Verwaltungs be schwer - de instanz in Ihren Urteilen an Verfassung und Gesetze halten werden.»39 Vorausgegangen war am 16. Februar 1995 im Rahmen einer Ring - vor lesung am Liechtenstein-Institut ein wissenschaftlicher Vortrag von Herbert Wille zum Thema «Wesen und Aufgaben des Staatsgerichts - 121 
Der konditionierte Verfassungsstaat 37Der Absatz verwendet den Begriff «Gerichtsperson». Darunter sind gemäss § 14 Abs. 2 GOG Richter oder Protokollführer zu verstehen; § 16 Abs. 1 GOG versteht un- ter «Gerichtsperson» ebenfalls Richter. Entsprechend auch Urteil StGH (Anm. 10), Ziff. 3.2 der Entscheidungsgründe. 38Kölz (Anm. 22), Rz. 21 zu Art. 58 (alt) BV. Kley (Anm. 1), S. 265. 39Wiedergegeben in Judgment of European Court of Human Rights (Case of Wille v. Liechtenstein), vom 28.10.1999, § 11.
	        

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