Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

lichte Abhängigkeiten».9 Doch die Begriffe sind auseinanderzuhalten. Die begrifflichen Unterschiede zwischen richterlicher Abhängigkeit und Parteilichkeit zeigen sich am augenfälligsten, wo die Phänomene faktisch nahezu ineinanderfliessen: beim Verhältnis von Parteiabhängigkeit und Parteilichkeit. Theoretisch ist es denkbar, dass ein parteiabhängiger Rich ter objektiv sachlich und unparteiisch entscheidet. Doch die Rechts - ord nung lässt es nicht darauf ankommen. Um das Tätigwerden eines Richters als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt es, dass einer der beiden Tatbestände, die Parteiabhängigkeit oder die Parteilichkeit, gegeben ist, oder schon, dass hinsichtlich der Parteiunabhängigkeit oder der Unparteilichkeit legitime Zweifel vorliegen. Das Gesetz gewährt eine doppelte Absicherung: 1. Stets wenn ein relevanter, wie immer gearteter äusserer Abhängigkeitsfall gegeben ist, darf der betreffende Richter nicht amtieren. Dahinter steckt die richtige Annahme, dass ein abhängiger Richter in der Realität auch nicht unpar- teiisch sein kann oder zumindest den Anschein erweckt, nicht unpar - teiisch zu sein. 2. Auch, wenn zureichende Gründe von Parteilichkeit vorliegen, darf ein Richter nicht tätig werden, gleichgültig, ob die Par - teilichkeit als Folge von Abhängigkeiten oder als per se gegeben er- scheint.10Es kann durchaus sein, dass die Parteilichkeit nicht auf Abhän - gig keiten zurückgeht (oder dass das Ineinander von Fremdeinwirkungen und eigenem Zutun nicht mehr auflösbar ist): etwa bei persönlichen Aversionen gegenüber einer Partei, bei persönlicher Feindschaft oder en- ger Freundschaft. Beides, sowohl die Unabhängigkeit als auch die Unparteilichkeit, ist erforderlich für einen fairen Prozess. Es genügt, wenn ein Erfordernis fehlt, um im konkreten Fall als Richter auszu- scheiden. 112Gerard 
Batliner 9Eichenberger (Anm. 5), S. 25. 10Im Urteil StGH 1998/50 vom 4.5.1999 (noch nicht veröffentlicht) sind die Parteilichkeit als Folge von Parteibindung(-abhängigkeit) und Parteilichkeit per se ganz zusammengezogen (Ziff. 3.1 der Entscheidungsgründe).
	        

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