Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

zur Verfassung 192114, die (Landesverweser) Josef Peer15nach den Vor - ga ben der Schlossabmachungen verfasst hatte. Josef Peer hat dem Staatsgerichtshof zusätzlich noch die Ver wal - tungs gerichtsbarkeit für bestimmte Rechtsgebiete übertragen, die in all- gemeiner Art in Art. 97 der Verfassung 1921 der Verwaltungs be schwer - de instanz zugeordnet ist, so dass der Staatsgerichtshof in der End fassung auch die Funktion eines besonderen Verwaltungs ge richts hofes über- nommen hat. Von einem Staatsgerichtshof als Verwaltungs ge richtshof war weder im Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck noch in den Schloss abmachungen die Rede. Das Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof hat dem Staatsgerichtshof als Verwaltungsge richts - hof neben den in Art. 104 Abs. 2 der Verfassung 1921 genannten Be - reichen, wonach er als Verwaltungsgerichtshof über «Klagen des Land - tages auf Entlassung oder Schadenersatzpflicht der Mitglieder und Beamten der Regierung wegen behaupteter Pflichtverletzungen»16ent- scheidet, noch weitere «Verwaltungsstreitsachen»17von besonderer Rele vanz zugewiesen. Im Kommissionsbericht zum Gesetzesentwurf über den Staatsgerichtshof wird zu dieser «Sonderverwaltungsgerichts - bar keit»18des Staatsgerichtshofes wie folgt Stellung bezogen: Er habe 12Herbert 
Wille 14§ 103, LLA Verfassung 1921/963. 15Zu seiner Person siehe Kremzow, S. 53 ff. 16In der heute geltenden Fassung von Art. 104 Abs. 2 LV ist, nachdem die Verantwort - lich keit der Behörden, Beamten und Staatsangestellten neu geregelt worden ist, nur mehr die Rede davon, dass der Staatsgerichtshof auch als Verwaltungsgerichtshof fun- giere. Siehe dazu LGBl 1964 Nr. 10 und LGBl 1966 Nr. 24 sowie das Gutachten von Dietrich Schindler vom 20. September 1963 zu Fragen der Delegation von Verwal - tungs aufgaben und der Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und des Staates, S. 7 ff. und den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag über die Erlassung eines Verfassungsgesetzes betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LLA RF 292/72/10 und RF 296/72/24. 17Art. 55, LGBl 1925 Nr. 5; LR 173.10. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staats ge - richts hofes wird nach und nach abgebaut. Frühere, dem Staatsgerichtshof als Ver wal - tungsgerichtshof zugewiesene Verwaltungsstreitsachen werden heute der Verwal tungs - be schwerdeinstanz übertragen. Siehe z.B. in Steuersachen Art. 25, LGBl 1998 Nr. 218. 18Ritter, S. 90, bezeichnet die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitsregelung zwischen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und dem Staatsgerichtshof einen «sonderbaren Dua lismus». Vgl. auch Sprenger, S. 358 ff. Vgl. für Österreich Art. 144 Abs. 1 B-VG, der nach Ludwig K. Adamovich/Bernd-Christian Funk/Gerhart Holzinger, Öster- reichisches Staatsrecht, Bd. 2, Wien/New York 1998, S. 282/Rdnr. 38.002 und 38.003-01, beim Verfassungsgerichtshof eine zum Verwaltungsgerichtshof konkurrie- rende «Son derverwaltungsgerichtsbarkeit» eingerichtet hat.
	        

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