Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Paul Johann Anselm von Feuerbach rief in seiner Antrittsrede als erster Präsident eines Appellationsgerichts über «Die hohe Würde des Rich teramts» im Jahre 1817 mit den folgenden Worten eine alte Einsicht in Erinnerung: «Die Staatsgewalt, welche sich zu verstärken meinte, wenn sie die Rich ter ihrem Belieben unterworfen und aus freien Dienern des Rechts dienstwillige Knechte der Willkür sich erzogen hätte, würde bei weitem mehr verloren als gewonnen, vielmehr nichts gewonnen und alles verloren haben. Mit der Freiheit selbständiger Richter hät- te sie die Gerech tig keit im Staate aufgehoben und mit ihr eben das- jenige, was stärker als Heeres macht die Staaten hält und die Throne stützt. Denn auch Heeres macht ist nur mächtig durch die öffent - liche, Geister und Herzen durchdringende Meinung, die sich aber empört von jedem abwendet, der sich von der Gerechtigkeit abge- wendet hat.»31 Liechtenstein verfügt über eine stark ausgebaute Gerichtsordnung. Der Einbezug von ausländischen, d.h. von österreichischen und schweizeri- schen Richtern, ins liechtensteinische Justizsystem erhöht die Unab hän - gig keit und Unparteilichkeit der Gerichte und insbesondere auch den Anschein der Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilich keit durch die Rechtssuchenden und Rechtsunterworfenen. Der Staatsgerichtshof, den Josef Kühne als die Krönung des liech- tensteinischen Justizsystems darstellte und dessen Jubiläum wir feiern, ist das älteste kontinuierlich bestehende Verfassungsgericht der Welt. Ihm ist die Aufgabe übertragen, im Rahmen der liechtensteinischen Verfassungsordnung letztinstanzlich die Grundrechte zu schützen und insbesondere in – soweit dies möglich ist – nachvollziehbarer Weise das Willkürverbot zu handhaben.32 Für den letztlich tatbestandmässig nicht mehr erschliessbaren Ver fas sungskern des Willkürverbotes oder des Gebotes minimaler Gerech tig keit halten wir uns an das – wohl nicht 106Daniel 
Thürer 31Von Feuerbach, a.a.O., S. 231. 32Zum Ganzen vgl. etwa Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in diesem Band, S. 109 ff.; Josef Kühne, Der Staats gerichtshof des Fürstentums Liechtenstein – Funk tion und Kompetenzen, EuGRZ 1988, S. 230 ff.; Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechts ord nung, Archiv des Völkerrechts, Heft 2, 1998, S. 98 ff.; insbes. S. 121 ff.
	        

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