JAHRESBERICHT
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Der Inhalt des Jahresberichtes gemäss PGR entspricht in
materieller Hinsicht demjenigen des RRG.
Die Erstellung eines Jahresberichtes wird gemäss
RRG von allen Kapitalgesellschaften und von allen mittel-
grossen und grossen Organisationen, die nicht Kapital-
gesellschaften sind, verlangt. Die Rechnungslegungsvor-
schriften des PGR verlangen dies nur von mittelgrossen und
grossen Gesellschaften im Sinne der Bestimmungen des
zweiten Abschnittes der Rechnungslegungsvorschriften.
Die neuen liechtensteinischen Vorschriften gehen
in Bezug auf die zur Erstellung eines Jahresberichtes ver-
pflichteten Gesellschaften weniger weit als die in der
Schweiz vorgesehenen Bestimmungen des RRG.
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