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OFFENLEGUNG
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Kommanditaktiengesellschaften haben die
(konsolidierte) Jahresrechnung inskünftig innerhalb von
fünfzehn Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu-
sammen mit dem Prüfungsbericht beim Grundbuch- und
Öffentlichkeitsregisteramt (Handelsregister) einzureichen
sowie anschliessend die Einreichung in den amtlichen Publi-
kationsorganen bekannt zu machen. Gesellschaften, die
Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgege-
ben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse
kotiert sind, müssen die erwähnten Unterlagen (mit Aus-
nahme der Beteiligungsliste) zunächst in den amtlichen
Publikationsorganen veröffentlichen und anschliessend
diese Bekanntmachung zusammen mit Jahresrechnung und
Prüfungsbericht beim Handelsregister einreichen. Komman-
dit- und Kollektivgesellschaften, die diesen Vorschriften un-
terliegen, brauchen Jahresrechnung und Prüfungsbericht
unter gewissen Voraussetzungen lediglich am Sitz der Ge-
sellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten.
Sofern ein Jahresbericht erstellt werden muss.
braucht dieser nach künftigem Recht nicht beim Handels-
register eingereicht zu werden; er ist jedoch am Sitz der Ge-
sellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten.
Kleine Gesellschaften müssen nur eine verkürzte
Bilanz und einen verkürzten Anhäng;-mittelgrosse Gesell-
schaften nur eine verkürzte Bilanz. eine verkürzte Erfolgs-
rechnung, einen verkürzten Anhang sowie den Prüfungs-
bericht beim Handelsregister einreichen.
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