Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins len».87 Zweitens kann nach Meinung 
Willoweits aufgrund des Demokra­ tieprinzips, das in der Verfassung verankert ist, ein monarchischer Mei­ nungsvorrang nicht akzeptiert werden. «Die Chance», so 
Willoweit, «durch die Abgeordneten den Willen des Volkes in Regierungspolitik umzusetzen, ist nur dann gewährt, wenn die vom Vertrauen des Landta­ ges getragene Regierung das Recht hat, Politik zu gestalten, also über Richtlinienkompetenzen verfügt.»88 Auch 
Hoch zweifelt ein Weisungs­ recht des Landesfürsten gegenüber der Regierung an.89 Selbst im Falle des Notverordnungsrechtes gemäss Art. 10 LV gilt die Einschränkung, dass die Gegenzeichnung des Regierungschefs Voraus­ setzung für das Inkrafttreten ist.90 Das wird auch durch die bisherige Praxis belegt.91 Im Notverordnungsartikel weitgehende Allein-Befug- nisse des Monarchen zu erkennen, wäre eine verkürzte Sichtweise.92 Aus der Sicht des Regierungschefs handelt es sich um ein Gegenzeichnungs­ recht, nicht um eine Gegenzeichnungspflicht. In keinem Fall kann der Fürst somit alleine regieren. Entsprechende Versuche müssten als verfas­ sungswidrig abgelehnt werden.93 Eine Interpretation in Richtung abso­ 87 Willoweit 1993: 205. 88 Willoweit 1993: 206. 89 Hoch 1994: 211 f. 90 Scburti wirft die Frage auf, ob das Notverordnungsrecht nicht gänzlich an die Regie­ rung übergegangen ist {Scburti 1989: 251). Ausführlich zur Gegenzeichnung von Notverordnungen bei Weber 1997: 238 ff. 91 Bisher gab es erst drei Fürstliche Verordnungen, die sich auf das Notverordnungsrecht gemäss Art. 10 LV berufen. In allen drei Fällen erfolgte die Gegenzeichnung durch den Regierungschef (LGB1. 1943 Nr. 4 und LGB1. 1990 Nr. 47) bzw. durch den Regierungs­ chef-Stellvertreter (LGB1. 1982 Nr. 49). Vgl. Ritter 1992: 67; Waschkuhn 1994: 122 f. 92 Kieber äusserte sich 1991 in dieser Richtung zum Notverordnungsartikel: «Diese Ver­ fassungsbestimmung gibt dem Fürsten das Recht, in einem bringenden Fall> - er allein bestimmt, ob ein solcher vorliegt - Massnahmen jeder Art zur Sicherheit und Wohl­ fahrt des Staates zu treffen. Er kann, ohne Mitwirkung anderer Staatsorgane, um nur einige Beispiele zu nennen, neue Gesetze erlassen, bestehende Gesetze aufheben, die politischen Volksrechte beseitigen, Ausnahmegerichte einsetzen, neue Staatsorgane bil­ den, ja sogar die Verfassung ganz oder teilweise ausser Kraft setzen. Der Fürst könnte aufgrund dieser Verfassungsbestimmung kurz gesagt das Land im Sinne eines absolu­ ten Herrschers regieren, und zwar wann er will, wie er will und solange er will.» (.Kieber 1991: 3) In einem späteren Beitrag stellte Kieber jedoch klar, dass auf jeden Fall eine Gegenzeichnung durch den Regierungschef erforderlich ist (Kieber 1994: 319 ff.). Es muss dazu erwähnt werden, dass die Diskussion über die liechtensteinische Ver­ fassung in den letzten Jahren enorm an Tiefgang gewonnen hat, nicht zuletzt natürlich durch die Auseinandersetzung um eine Verfassungsrevision, in der die Meinungen weit auseinandergehen. 93 In der Staatskrise vom 27. Oktober 1992 drohte Landesfürst Hans-Adam II. mit der Entlassung der Regierung Brunhart, der Auflösung des Landtages und damit, mit 
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