Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Die Staatsform nante Rolle des Landtags in der Formierung der Kollegialregierung abgeschwächt. Die enge Koppelung der Regierungstätigkeit an das Par­ lament ist 1989 mit der Einführung der Möglichkeit einer von einer Min­ derheit der Abgeordneten erzwingbaren parlamentarischen Untersu­ chungskommission in der Verfassung weiter unterstrichen worden.84 Die Verantwortlichkeit der Regierung und der ihr unterstellten Verwal­ tung gegenüber dem Landtag ist dadurch erhöht worden. Verhältnis der Regierung zum Landesfürsten Wie stark aber kann der Landesfürst die Regierungstätigkeit beeinflus­ sen oder direkt steuern? In der neueren Literatur werden die fürstlichen Kompetenzen immer mehr in Abrede gestellt. Obwohl dem Landesfürs­ ten das Initiativrecht via Regierungsvorlagen zusteht,85 
streitet 
Willoweit eine Richtlinienkompetenz des Landesfürsten ab. Er reduziert den Ein- fluss des Fürsten auf die Richtigkeitskontrolle. Er begründet dies mit zwei Argumenten. Erstens ist die Regierung ein Kollegialorgan und kein reines Vollzugsorgan. Der Regierungschef trägt mit seiner Unterschrift die Verantwortung und muss daher - gemeinsam mit seinen Regierungs­ kollegen - eine Entscheidung mittragen können. Dies schliesst ein Wei­ sungsrecht des Landesfürsten aus.86 Für 
Willoweit ist die Regierung die «Institution, von der die politischen Weichenstellungen ausgehen sol- » Art. 63bis LV, LGB1. 1989 Nr. 64. 85 Art. 64 Abs. 1 lit.a LV. 86 Das Erfordernis der Gegenzeichnung des Regierungschefs bezieht sich auch auf die fürstlichen Erlasse gemäss Art. 85. Nach herrschender Lehre kann der Landesfürst keine Gegenzeichnung durch den Regierungschef erzwingen, schliesslich bezeugt die Kontrasignatur im Unterschied zur vorkonstitutionellen Zeit nicht die Richtigkeit der Unterschrift des Landesfürsten, sondern macht den Regierungschef an Stelle des als Privatperson «geheiligten» und «unverletzlichen» Landesfürsten verantwortlich für die von ihm unterzeichneten Staatsakte. Diese «Ministerverantwortlichkeit» (Vgl. Kieber 1994: 319; Batliner 1994: 87 ff.; Steger 1950: 88 ff.) bedeutet in der Konsequenz gleichzeitig, dass der Regierungschef nicht gezwungen werden kann, eine Unterschrift zu leisten. Gemäss Steger (1950: 88) ist die Regierung von keiner (!) Seite weisungsge­ bunden. Diese Meinung vertritt auch Kieber. «Ein Weisungsrecht gegenüber der Regierung ist nirgends verankert» (Kieber 1994: 304). Kieber meint, dass weder aus dem Berufungsverfahren noch aus der doppelten Verantwortlichkeit der Regierung ein Subordinationsverhältnis abzuleiten ist. Dem Regierungschef steht ein materielles Prü­ fungsrecht zu. (Vgl. Roger Quaderer 1993: 38 ff. u.a.) Falls es diesbezüglich Meinungs­ differenzen zwischen dem Landesfürsten und der Regierung gibt, kann der Konflikt letztlich nur durch Rücktritt des Regierungschefs oder dessen Abberufung gelöst werden. 47
	        

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