Politisches System Liechtensteins schaftskandidat auf die Unterstützung von möglichst vielen relevanten Interessengruppen angewiesen, die er weniger durch seine Partei als über die Medien ansprechen kann.298 Die Fähigkeit, medienwirksam aufzutre ten und die Möglichkeiten auszuschöpfen, die die Medien bieten, wird daher bereits bei den Vorwahlkämpfen zu einer Schlüsselqualifikation.299 In parlamentarischen Regierungssystemen ist die Macht und Bedeutung der Parteien grösser. Trotzdem ist auch hier - etwa in Deutschland oder Osterreich - eine Personalisierung und eine Konzentration auf Spitzen kandidaten feststellbar, ebenso wie eine Zunahme der Bedeutung von Medien, insbesondere des Fernsehens im Wahlkampf.300 2.4.4 Medien und Wahlbeeinflussung in Liechtenstein Abhängigkeit der Medien Die enge Beziehung zwischen den Massenmedien und den beiden eta blierten Volksparteien in Liechtenstein schränkt die unabhängige Stim me der Medien weitgehend ein. Die Funktion der vierten Gewalt, die den Medien in den modernen Demokratien zugesprochen wird, können die Medien in Liechtenstein kaum erfüllen. Gemäss
Stober ist der Begriff der «vierten Gewalt» verfehlt, wenn Identität zwischen Staat und Mas senmedien bestünde. «Die Medien wären dann essentieller Bestandteil der Regierungsgewalt der jeweiligen Machthaber und deren politisches Sprachrohr. Sie wären Regierungssprecher und Medienöffentlichkeit zu gleich.»301 Dies entspricht nicht exakt der Situation in Liechtenstein, da die Me dien formal unabhängig sind. Es gibt aber finanzielle Abhängigkeiten 298 Wegweisend und mit zahlreichen empirischen Belegen Patterson 1993. 299 Dem amtierenden Präsidenten Bill Clinton wird denn auch nachgesagt, den Umgang mit den Medien perfekt zu beherrschen. Bezeichnend ist auch, dass der ehemalige Schauspieler Ronald Reagan den politischen Weg bis an die Spitze der Vereinigten Staaten beschreiten konnte. 300 Vgl. zum Themenkomplex der Politikvermittlung v.a. Donsbach u.a. 1993; Sarcinelli 1998\]äckel u.a. \994; Jarren 1994; Rickenbacher 1995. 301 Stober 1992: 27. Für Stober (ebd.) ist eine solch eingeschränkte Funktion der Medien auch mit dem Völker- und Europarecht nicht vereinbar. Er erwähnt dabei die Konven tion über politische Ziele und Rechte von 1966, die KSZE-Schlussakte von 1975, die UNESCO-Massenmediendeklaration von 1978 und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, die alle von der prinzipi ellen Trennung von Staatsgewalt und Medien ausgehen. 126