Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen Die im Zusammenhang mit den Ausführungen über Sinn und Zweck der Garantie eines gesetzlichen Richters aufgezeigten Gefahren einer Durchlöcherung der richterlichen Unabhängigkeit, der Funktion der Rechtsprechung überhaupt, müssten nach einer Abwägung mit den Argumenten des schweizerischen Bundesgerichts meines Erachtens zum gegenteiligen Schluss führen.139 «Es sollte doch evident sein, dass ein Richter, der sein Amt, als erkennender Richter einen bestimmten Fall zu entscheiden, nicht auf eine Norm gründen kann, sondern ad hoc dem Ermessen (und mag es noch so pflichtbewusst ausgeübt sein!) eines anderen Richters verdankt, nicht in seiner Autorität durch dieselbe Legitimität gestützt wird wie ein Richter, der nach einer nicht mehr beeinflussbaren Regel berufen ist. Um der Wertigkeit eines Richters wil­ len, welcher der Reguläre ist», gebietet das Gebot des gesetzlichen Richters, «dass der Richter zum erkennenden Richter nach einer siche­ ren, auch in ihrer Zeitdauer bestimmten Regel berufen wird.»140 Liechtenstein: Gegen eine umfassende Geltung der Verfassungsga­ rantie könnte ins Feld geführt werden, das 
Kriterium der Gesetzlichkeit sei hier gar nicht anwendbar, weil der Bereich innerhalb eines Spruch­ körpers durch individuell-abstrakte Akte bestimmt sei. Art. 33 Abs. 1 LV verlange nur Generell-Abstraktheit der Zuständigkeitsordnung, wo­ mit Art. 33 Abs. 1 LV hier die Geltungskraft versagt bleibe. Dass dieses Argument nicht stichhaltig ist, zeigen die Erörterungen zum Gesetzes­ begriff.141 Des Weiteren könnte die Geltungskraft des Art. 33 Abs. 1 LV für den Bereich innerhalb eines Spruchkörpers mit Rekurs auf eine enge Fassung des 
Zuständigkeitsbegriffs verneint werden: Die Ordnung innerhalb eines Spruchkörpers habe nichts mit der richterlichen Zustän­ digkeit zu tun. Die Geltungsweite der Norm hängt also - abgesehen von der Art der Interpretation des Gesetzesbegriffs (restriktiv oder extensiv) - ent­ scheidend davon ab, wie weit der Begriff der Zuständigkeit verstanden wird. Es fragt sich also zunächst, ob es sich mit Blick auf Sinn und Zweck des Art. 33 Abs. 1 LV rechtfertige, auch den gesamten innerge­ richtlichen Bereich in den Schutzbereich der Garantie mit einzufassen. 139 Vgl. 
Müller, Grundrechte 310; 
Müller; Garantie 262. 140 Arndt, Gesetzlichkeit 9. 141 Dazu unten unter 3. Gesetzlichkeit. 94
	        

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