Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente dass die Gerichte auch als Spruchkörper für den einzelnen Fall nach voraussehbaren Regeln gebildet werden müssten. Daraus wird ab geleitet, dass die Gerichte oder Gerichtsabteilungen nicht grösser sein sollten als die Spruchkörper, dass Ersatzrichter nur aus zwin genden Gründen und dann in einer im voraus festgelegten Kehrord nung einzuberufen seien und dass ganz allgemein dem Vorsitzenden bei der Zuteilung der einzelnen Prozesse an die Referenten ein mög lichst geringes Ermessen zustehen dürfe.» Vom praktischen Stand punkt aus gesehen stünden der von der deutschen Lehre geforder ten <blinden> Zuteilung der einzelnen Prozesse an die Spruchkörper und Referenten Nachteile gegenüber. «So wäre es bei konsequenter Durchsetzung der erwähnten Forderungen nicht mehr möglich, ausserberuflich oder im Richteramt erworbene besondere Erfah rungen einzelner Richter oder Ersatzrichter auf Spezialgebieten (wie z. B. Baurecht, Steuerrecht, Handel usw.) so gut als möglich auszunützen; die Dauer der Prozesse müsste sich dadurch im Durchschnitt verlängern. Würde sodann im besonderen der Beizug von Ersatzrichtern auf eigentliche Notfälle beschränkt, so müsste notwendigerweise die Belastung der ordentlichen Richter ansteigen, was sich qualitativ zum Nachteil der Rechtsprechung auswirken könnte. Es drängt sich daher nicht auf, die in den meisten Kantonen und auch beim Bundesgericht herrschende Praxis, die den Präsiden ten der Gerichte und ihrer Abteilungen bei der Besetzung des Gerichtes und insbesondere beim Beizug von Ersatzrichtern eine gewisse Freiheit lässt, als mit Art. 58 Abs. 1 BV unvereinbar zu be trachten.»138 Nach Auffassung des schweizerischen Bundesgerichts würde es also genügen, wenn der Spruchkörper im Einzelfall nach sachlichen Kriterien bestimmt würde, welche Gewähr für einen unparteiischen Entscheid böten. Es wäre demzufolge weder eine durchgängige Normierung der Geschäftsverteilung noch eine solche der Besetzung der Richterbank verlangt. 138 BGE 105 Ia 178 f., Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Oktober 1979; analog BGE 105 la 157 ff., 161, Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juli 1979. 93