Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen beim Obergericht die Zuständigkeiten zwischen den beiden Senaten), oder es sind solche, die die Zuständigkeitsgrenzen zwischen mehreren Kammern ziehen (die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Einzel richtern des Landgerichts). Der Bereich innerhalb einer Kammer oder eines Senates: Präsident beziehungsweise Vorsitzender und Vizepräsident beziehungsweise Er satzvorsitzender, Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die «weiteren» Richter und Ersatzrichter, endlich aber auch die Sachbearbeiter und Referenten üben unterschiedliche Funktionen innerhalb einer Kammer oder eines Senates aus. Eine Verteilung von Funktionen, welche die Richter bei ihrer Tätigkeit wahrzunehmen haben, kann ebenfalls als <Zuständig- keitsverteilung> aufgefasst werden. Die auszuübende Funktion ist nichts anderes als eine Zuständigkeit des einzelnen Richters, eine neben der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit gewissermassen <persönliche> Zuständigkeit. Eine Zuständigkeitsordnung im weitesten Sinne des Wortes kann sich demgemäss auch mit den Zuständigkeiten innerhalb eines Senates, mithin mit der internen Besetzung eines Spruch körpers befassen.130 b. Anderweitige Einteilungen Eine weitere Einteilungsmöglichkeit der Zuständigkeiten ist bekanntlich diejenige in
örtliche, sachliche, funktionelle und - wie sie hier genannt wird -
<persönliche> Zuständigkeit. Diese verschiedenen Zuständigkeiten sind nicht immer leicht voneinander abzugrenzen. Ein Beispiel: Wenn mit dem Ernennungsakt ein Richter fix einem bestimmten Senat zuge teilt worden ist, dann ist - sofern die sachliche Zuständigkeit des Spruch körpers ebenfalls fixiert ist - zugleich die sachliche Zuständigkeit dieses einzelnen Richters festgelegt. • Unter Zuständigkeit kann fernerhin die (im intraforensischen Be reich vorgenommene)
Geschäfts-, Richter- und Funktionenverteilung 130 Vgl. hierzu bspw. die in dieselbe Richtung gehenden Ausführungen des Staatsge richtshofes in StGH 1984/11, Urteil vom 25. April 1985 (LES 1986 63 ff., 66), und in StGH 1984/11 V, Urteil vom 7. April 1986 (LES 1986 67 ff., 69). Vgl. betreffend die Rechtslage in Deutschland zusammenfassend
Barbey 844 f. 90