Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente StGH 1982/39:104 Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist ein Gericht im Sinne des Art. 28 Abs. 2 StGHG.105 StGH 1984/1:106 «Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist kein Gericht.»107 «Sie ist, wenn auch mit der Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet (Art. 98 der Verfassung), nach dem Gewaltenteilungsprinzip der Verfassung als Rechtsmittel­ instanz in Verwaltungsangelegenheiten (Art. 97 der Verfassung) den <Behörden> im Sinne Art. 78 bis 98 der Verfassung zugeordnet. Demgemäss ist in Art. 30 StGHG im Kompetenzkonflikt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz als <Verwaltungsbehörde> den <Gerichten> gegenübergestellt.»108 StGH 1984/1 V:109 Die verfassungsmässige Funktion der Verwal­ tungsbeschwerdeinstanz ist als Rechtsmittelinstanz in Verwaltungs­ angelegenheiten und deren Stellung als mit der Garantie der rich­ terlichen Unabhängigkeit ausgestattetes <Verwaltungsgericht> (Art. 97 und 98 LV) von der Rechtspflege und den als Organe der Justiz benannten <Gerichten> im Sinne der Art. 99 bis 103 LV unter­ schieden.110 In Bestätigung der Urteilserwägungen im Verfahren StGH 1984/1 befand der Staatsgerichtshof abermals, die Ausstat­ tung der Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit mache die Verwaltungs­ beschwerdeinstanz nicht zu einem Gericht als einem Organ der Gerichtsbarkeit im Sinne der Art. 99 bis 103 LV. Vielmehr sei die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit, funktionsmässig der Verwaltung zugeordnet. Und laut Kommissionsbericht zum Gesetzesentwurf über den Staatsge­ richtshof habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Charakter eines besonderen Verwaltungsgerichtes.111 104 Beschluss des StGH vom 1. Dezember 1982 (LES 1983 117 ff.). 105 StGH 1982/39, Beschluss vom 1. Dezember 1982 (LES 1983 117). 106 Beschluss des StGH vom 30. April 1984 (LES 1985 35 ff.). StGH 1984/1 (LES 1985 35). 10S StGH 1984/1 (LES 1985 35 und 37). 109 Beschluss des StGH vom 15. Oktober 1984 (LES 1985 37 ff.). »° StGH 1984/1 V (LES 1985 37). i" StGH 1984/1 V (LES 1985 38 f.). 83
	        

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