Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen 1 LV enthaltene Willkürverbot an das neue Recht beziehungsweise das Übergangsrecht stellt (etwa das Verbot der Rückwirkung), erfüllt sein.93 IV. Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente Der Garantie, wonach der 
Richter (als <pars pro toto>) (1.) nicht nur 
zu­ ständig (2.), sondern 
gesetzlich zuständig sein muss (3.), ist nur dann nachgelebt, wenn 
niemand (4.) seinem gesetzlichen Richter 
entzogen wird (5.), wobei eine Entziehung im Sinne der Verfassungsnorm nur dann vorliegt, wenn sie vonseiten eines 
Normadressaten erfolgt (6.). Diese sechs Elemente des Art. 33 Abs. 1 LV gilt es nachstehend einge­ hend zu untersuchen und im Verhältnis zu bisherigen Interpretationen gegebenenfalls weiterzuentwickeln. 1. Richter und Gericht Im Folgenden sind <Richter> und <Gericht> im Hinblick auf den festge­ stellten Sinn und Zweck des Art. 33 Abs. 1 LV zu definieren,94 und zwar meines Erachtens im umfassenden Sinne, um, wie gesagt, einen mög­ lichst umfassenden Individualrechtsschutz zu gewährleisten. A. Kongruenz der Begriffe Der erste Teilsatz des Art. 33 Abs. 1 LV befasst sich mit dem Richter, der zweite mit dem Gericht. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gesetzgeber mit dieser Wortwahl (Richter einerseits, Ge­ richt andererseits) eine bestimmte Differenzierung beabsichtigte. Macht es einen Unterschied, ob das Gericht als organisatorische Einheit (als Spruchkörper) oder der Richter als die im Einzelfall entscheidende Einzelperson jenem Postulat zu genügen hat? Soll das Gericht beispiels- Zum Willkürverbot s. statt vieler 
Höfling, Grundrechtsordnung 220 ff. S. auch die Definition («Wesensbegriff») bei 
Eichenberger, Unabhängigkeit 1 ff. 80
	        

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