Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Sinn und Zweck 2. Die Lösung: eine gesetzliche Zuständigkeitsordnung Wie gezeigt worden ist, wohnt der gesamten Zuständigkeitsordnung (mit Einschluss der Besetzungsordnung) ein erhebliches Macht- und Missbrauchspotential inne. Um solchen Manipulationsgefahren entge­ genzuwirken, müssen daher Prinzipien aus Art. 33 Abs. 1 LV abgeleitet werden, welche eine lediglich auf den Einzelfall ausgerichtete, individu­ ell-konkrete Zuständigkeitsbestimmung verhindern.18 Neben dem Recht auf einen unabhängigen Richter stellt das verfas­ sungsmässige Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter beziehungsweise das Kriterium der Gesetzlichkeit des Richters eines der wesentlichsten Prinzipien des Art. 33 Abs. 1 LV dar.19 Das Schutzziel des Rechts auf einen gesetzlichen Richter (und des Verbots von Ausnahmegerichten) muss sich also im Ausschluss der genannten sachwidrigen Einflüsse auf die Recht­ sprechung und in der Verwirklichung der rechtsstaatlichen, freiheitssi- chernden Funktion des Gerichtsorganisationsrechts manifestieren.20 Die Garantie will dementsprechend die Entscheidfindung durch einen 
ordnungsgemäss zuständigen Richter sicherstellen,21 d.h., es soll nicht durch die Auswahl von ad hoc oder ad personam berufenen Rich­ tern die Entscheidung selbst beeinflusst werden können.22 Namentlich die Tatsache, dass der Beizug des zuständigen Richters in concreto frei von Manipulationen war, und die berechtigte Gewissheit des Einzelnen hierüber23 sind die wichtigsten Merkmale des gesetzlichen Richters überhaupt.24 Die zentrale Bedeutung der rechtlichen und institutionellen Absicherung jenes Prozessgrundrechts erhellt nicht zuletzt hieraus. Weil es sich niemand gefallen lassen muss, dass in einem ihn betref­ fenden Verfahren auf die - wie oben beschrieben - verpönte Art und Weise verfahren wird,25 stattet die Verfassung das Gebot eines gesetz­ lichen Richters mit einem 
durchsetzbaren verfassungsmässigen Recht auf Vgl. hierzu 
Eicbenberger, Unabhängigkeit 83 ff. Vgl. 
Beyeler 24. Sinngemäss nach 
Degenhart 869. Müller, Grundrechte 309. Bspw. 
Müller, Garantie 253; 
Müller, Grundrechte 309; vgl. statt vieler BGE 105 Ia 172 ff.; BGE 114 Ia 50 ff., 53 f. Vgl. 
Müller, Garantie 253. Beyeler 14 f. Vgl. 
Kölz 2 RZ 1. 67
	        

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