Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen ente, sondern nur die im Rahmen der verfassungsmässigen Rechte effizi­ ente Rechtsprechung das Anliegen der Verfassung ist.15 Ist man sich vollends der genannten Gefahren bewusst, muss der Verlust an Qualität in der richterlichen Entscheidung und dem richter­ lichen Entscheidergebnis durchaus als erträglich erachtet werden. Wenn die gerichtlichen Instanzen in Streitsachen das letzte Wort haben, ist es. für den Betroffenen primär wichtig zu wissen, dass ihre Entscheidung auf einwandfreie Weise zustande gekommen ist.16 Gerne wird der Ein­ zelne einen eventuellen Verlust an Qualität im Austausch gegen eine mit Recht vertrauenswürdige Justiz in Kauf nehmen. Abgesehen davon kann ein guter Teil der Vorteile einer ad-hoc- Bestimmung auch auf anderen, unbedenklicheren Wegen erreicht wer­ den: Der vorübergehenden oder dauernden 
quantitativen Überbelas­ tung eines Gerichts könnte im Wege der Anstellung zusätzlicher Richter beziehungsweise der Schaffung eines oder mehrerer zusätzlicher Gre­ mien durch den Erlass entsprechender Gesetze begegnet werden. Eine ad-hoc-Bestimmung braucht es zur Entlastung nicht. Einer 
qualitativen Überbelastung von Richtern könnte mit der Schaffung von Sonderge­ richten, wie das vergleichsweise mit dem liechtensteinischen Jugend­ gericht gedacht ist, aus dem Wege gegangen werden. Auch durch eine gerichtsinterne Spezialisierung zwischen Spruchkörpern, wie das etwa beim zivil- und beim strafrechtlichen Senat des liechtensteinischen Obergerichts der Fall ist, würde eine dem Sachverhalt adäquate Beset­ zung von gerichtlichen Spruchkörpern und eine ebensolche Beurteilung der Fälle erreicht. Und was die Förderung der 
Prozessökonomie im Übrigen betrifft, steht und fällt diese ja nicht notwendigerweise mit einer ad-hoc-Bestimmung des Richters.17 15 Sinngemäss nach 
Degenhart 874. A.M. offensichtlich der Oberste Gerichtshof und der Staatsgerichtshof: StGH 1988/15, Urteil vom 28. April 1989 (LES 1989 108 ff.). Vgl. auch 
Kohlegger, Justizreform 47 ff., insbes. 48, 50 und 52 f. 16 Beyeler 30. 17 Vgl. auch 
Beyeler 43. 66
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.