Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen ente, sondern nur die im Rahmen der verfassungsmässigen Rechte effizi ente Rechtsprechung das Anliegen der Verfassung ist.15 Ist man sich vollends der genannten Gefahren bewusst, muss der Verlust an Qualität in der richterlichen Entscheidung und dem richter lichen Entscheidergebnis durchaus als erträglich erachtet werden. Wenn die gerichtlichen Instanzen in Streitsachen das letzte Wort haben, ist es. für den Betroffenen primär wichtig zu wissen, dass ihre Entscheidung auf einwandfreie Weise zustande gekommen ist.16 Gerne wird der Ein zelne einen eventuellen Verlust an Qualität im Austausch gegen eine mit Recht vertrauenswürdige Justiz in Kauf nehmen. Abgesehen davon kann ein guter Teil der Vorteile einer ad-hoc- Bestimmung auch auf anderen, unbedenklicheren Wegen erreicht wer den: Der vorübergehenden oder dauernden
quantitativen Überbelas tung eines Gerichts könnte im Wege der Anstellung zusätzlicher Richter beziehungsweise der Schaffung eines oder mehrerer zusätzlicher Gre mien durch den Erlass entsprechender Gesetze begegnet werden. Eine ad-hoc-Bestimmung braucht es zur Entlastung nicht. Einer
qualitativen Überbelastung von Richtern könnte mit der Schaffung von Sonderge richten, wie das vergleichsweise mit dem liechtensteinischen Jugend gericht gedacht ist, aus dem Wege gegangen werden. Auch durch eine gerichtsinterne Spezialisierung zwischen Spruchkörpern, wie das etwa beim zivil- und beim strafrechtlichen Senat des liechtensteinischen Obergerichts der Fall ist, würde eine dem Sachverhalt adäquate Beset zung von gerichtlichen Spruchkörpern und eine ebensolche Beurteilung der Fälle erreicht. Und was die Förderung der
Prozessökonomie im Übrigen betrifft, steht und fällt diese ja nicht notwendigerweise mit einer ad-hoc-Bestimmung des Richters.17 15 Sinngemäss nach
Degenhart 874. A.M. offensichtlich der Oberste Gerichtshof und der Staatsgerichtshof: StGH 1988/15, Urteil vom 28. April 1989 (LES 1989 108 ff.). Vgl. auch
Kohlegger, Justizreform 47 ff., insbes. 48, 50 und 52 f. 16 Beyeler 30. 17 Vgl. auch
Beyeler 43. 66