Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

§ 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen I. Rechtliche Grundlagen Der Verfassung von 1921 ist keine Vorschrift zu entnehmen, die expressis verbis die Garantie eines 
gesetzlichen Richters enthält. Dennoch fehlt die Garantie in der Verfassung nicht. Der Anspruch auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Richter ist in Art. 33 Abs. 1 LV, welcher das Recht auf einen 
ordentlichen Richter garantiert, enthalten. Das Recht auf einen ge­ setzlichen Richter stellt heute nicht nur eines der wesentlichsten Elemente jener Verfassungsgarantie dar, sondern ist sogar ihr ursprünglichster Inhalt.1 Ausserdem findet sich in derselben Verfassungsnorm auch das Verbot von Ausnahmegerichten, welches grundsätzlich als die Kehrseite der Garantie eines gesetzlichen Richters bezeichnet werden kann. Übrigens enthält auch die Konvention zum Schutz der Menschen­ rechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Art. 6 Abs. 1 einen Anspruch auf die Beurteilung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht. II. Sinn und Zweck 1. Das Problem: die ad-hoc- oder ad-personam- Bestimmung des Richters A. Vor- und Nachteile einer ad-hoc-Bestimmung Eine ad-hoc-Bestimmung der richterlichen Zuständigkeit, beispielsweise durch funktionelle Organisationsänderung oder Besetzung ad hoc oder S. § 2 Historische Grundlagen. 61
	        

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