Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Praxis des Staatsgerichtshofes ler Kognition als Sach- und Rechtsinstanz (Art. 100 LVG) entspre­ che dem Erfordernis des Art. 6 EMRK nach tribunalmässiger Ent­ scheidung. «Die Bestimmung des Art. 29 letzter Satz des Gesetzes LGBl. 1977 Nr. 46 <Diese entscheidet endgültig> schliesst jedenfalls auch als lex posterior gegenüber Art. 90 und insbesondere Art. 101 Abs. 5 LVG die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwer­ deinstanz aus und räumt eine solche mangels ausdrücklicher gesetz­ licher Regelung auch nicht an den Staatsgerichtshof als Verwal­ tungsgerichtshof ein. Eine solche Betrauung bedürfte überdies als Ausnahmeregelung von Art. 97 der Verfassung und Art. 90 ff. LVG einer qualifizierten verfassungsrechtlichen Gewichtung. Die nun allein mögliche Verfassungsbeschwerde schliesst eine verwaltungs­ gerichtlich volle Sach- und Rechtsprüfung, wie sie in der Zuständig­ keit der Verwaltungsbeschwerdeinstanz liegt, aus, und lässt nur eine kassatorische Entscheidung bei festgestellter Verfassungswidrigkeit zu. Aus Anlass und als Ergebnis der Prüfung war die Verfassungs­ widrigkeit der betreffenden Bestimmung in Art. 29 letzter Satz zu erkennen, deren Aufhebung auszusprechen und die unverzügliche Kundmachung zu verfügen.»8 Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist also davon aus­ zugehen, dass jegliche gesetzliche Bestimmung, wonach die Regierung, eine ihr nebengeordnete9 oder gar eine ihr untergeordnete Behörde end­ gültig entscheidet, stets mit Erfolg wegen Verfassungswidrigkeit an den Staatsgerichtshof weitergezogen werden kann.10 Gegen eine solche Ent­ scheidung11 muss in der Folge in jedem Fall die Möglichkeit einer Be­ schwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz beziehungsweise an den Staatsgerichtshof (etwa als Verwaltungsgerichtshof) gegeben sein.12 8 StGH 1989/11 (LES 1990 68 und 70). Analog: StGH 1988/20, Urteil vom 27. April 1989 (LES 1989 125 ff., «Milchkontingentierung»); StGH 1990/10, Urteil vom 22. November 1990 (LES 1991 40 ff., «Landesgrundverkehrskommission»). 9 So auch 
Waschkuhn, Justiz 40 f. Zu den der Regierung nebengeordneten Behörden zählen die Landessteuerkommission und die Landesgrundverkehrskommission. 10 Vgl. 
Waschkuhn, Justiz 40, v.a. ebd. FN 8. 11 Selbstredend ausschliesslich nicht justiziable Akte. Ebenso 
Ritter, Verwaltungsge­ richtsbarkeit 105 ff.; 
Gstöhl, VBI 146 f. 12 Der Gesetzesvorbehalt in Art. 97 Abs. 1 LV bezieht sich insofern lediglich auf die zu­ ständige Gerichtsbehörde, an die das Rechtsmittel zu richten ist. 57
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.