§5 Eine Gerichtsweggarantie? I. Begriff und Bedeutung Die Gerichtsweggarantie gibt dem Einzelnen einen Anspruch darauf, unter Beachtung der gesetzlich vorherbestimmten Voraussetzungen in Rechtsstreitigkeiten jeder (zivil- und strafrechtlicher, verwaltungs- und verfassungsrechtlicher) Art wenigstens in einer Instanz an ein Gericht gelangen zu können. Sie gibt dem Einzelnen also einen Anspruch darauf, die rechtliche Uberprüfung seiner Sache auf dem Gerichtswege verfol gen zu können. <Gerichtsweggarantie> bedeutet damit einen Vorbehalt des Richters für die Rechtsprechung, eine Rechtsschutz-, Justizgarantie. Die Gerichtsweggarantie garantiert indessen nicht die Mehrstufigkeit des Rechtsweges oder eine bestimmt ausgestaltete Gerichtsorganisation.1 Art. 33 Abs. 1 LV muss meines Erachtens auch eine Gerichtsweg garantie beinhalten. Im Sinne einer institutionellen Garantie soll der Staat nicht nur dazu verpflichtet sein, für Rechtsstreitigkeiten Gerichte einzusetzen, sondern es soll ihm darüber hinaus verwehrt sein, dem Individuum die Möglichkeit, an eine gerichtliche Behörde zu gelangen, überhaupt, also absolut zu entziehen. Eine Negierung der Garantie des Rechtsschutzes durch Gerichte führte zur absurden Situation, «dass dort, wo kein Gericht besteht, auch niemand seinem gesetzlichen Rich ter entzogen werden kann, also die Kabinettsjustiz durch die Abschaf fung der Gerichte wieder eingeführt werden könnte.»2 Zum Anspruch auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Richter s. § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen. Beyeler 40, allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob Verwaltungsbehörden, denen richterliche Befugnisse übertragen werden, den Anforderungen der Garantie des gesetzlichen Richters zu genügen haben oder nicht. 54