Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Ein Element der Rechtsstaatlichkeit C. Ein Menschenrecht Art. 33 Abs. 1 LV ist ein Menschenrecht.20 Um ein Menschenrecht im materiellen Sinne handelt es sich insofern, als dem garantierten Recht im naturrechtlichen Sinne zum Teil vor- und überstaatliche Geltung zuge­ schrieben wird. Das Recht wird nicht erst durch die und nach Massgabe der Verfassung verliehen, sondern hat vorkonstitutionellen Charakter. Seine Erwähnung in der Verfassung hat nur (aber immerhin) deklarato­ rischen Wert. Von einem Menschenrecht im 
formellen Sinne ist auszugehen, weil das Recht auf einen ordentlichen Richter jedem menschlichen Indivi­ duum zukommt,21 ungeachtet des Titels des IV. Hauptstücks «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen». Die Behauptung der Menschenrechtsqualität der Norm wird da­ durch erhärtet, dass verschiedene Menschenrechtserklärungen, z.B. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen­ rechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, jeweils ein dem Art. 33 Abs. 1 LV entsprechendes Recht aufführen.22 III. Ein Element der Rechtsstaatlichkeit Das Verbot der Entziehung des ordentlichen Richters als staatliches Ordnungsprinzip 
und als durchsetzbares Recht des Einzelnen bildet anerkanntermassen ein zentrales Element zur Verwirklichung der Rechtsstaatsidee.23 20 Bzgl. Art. 58 Abs. 1 BV s. bspw. 
Beyeler 44. 21 Ebenso 
Beyeler 44. S. hierzu im Weiteren die Ausführungen betr. den Adressaten­ kreis in § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen. 22 S. hierzu bereits § 2 Historische Grundlagen und § 3 Überblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV. 23 Zur Qualifizierung des Rechts auf einen verfassungsmässigen Richter (Art. 58 BV) als fundamentales Rechtsstaatsprinzip ausführlich 
Eichenberger, Unabhängigkeit 56 ff. 53
	        

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