Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

§ 4 Allgemeine Charakterisierung des Art. 33 Abs. 1 LV I. Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot Art. 33 Abs. 1 LV ist ein Anwendungsfall des Rechtsgleichheitsgebotes und in bestimmter Hinsicht des Willkürverbotes: Er enthält ein Gebot der gerichtsverfassungsmässigen Gleichbehand­ lung und garantiert Rechtsgleichheit im Verfahren vor Gericht. Dadurch konkretisiert er ein wesentliches Rechtsstaatsprinzip (Art. 31 LV) für den Bereich der Gerichtsverfassung.1 Das Recht auf einen 
gesetzlichen Richter etwa gewährleistet, dass jeder bei Gericht neu eintreffende Fall zu demje­ nigen Spruchkörper gelangt, zu welchem jeder rechtlich gleich gelagerte Fall unter den gleichen Vorbedingungen auch gelangen würde. Die Garantie eines ordentlichen Richters schützt den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen im Bereich der Gerichtsbarkeit und ergänzt dadurch den Schutzbereich der anderen Grundrechte in verfahrens­ rechtlicher Hinsicht.2 Art. 33 Abs. 1 LV erschöpft sich indessen nicht in einem blossen Willkürverbot, sondern geht darüber hinaus.3 II. Objektives und subjektives Recht 1. Objektives Recht Art. 33 Abs. 1 LV ist Teil des objektiven Rechts: Die Verfassungsnorm ist Justizgrundsatz und objektiver Verfahrensgrundsatz zugleich.4 Sie 1 So bspw. 
Bettermann 552; 
Beyeler 25. 2 Beyeler 44 mit Verweis auf 
Henkel und 
Marti. S. auch 
Beyeler 25. 3 Näheres dazu in § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen. * Vgl. 
Beyeler 44. 49
	        

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