Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

<Richter> im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV Ebenso der Staatsgerichtshof in StGH 1978/3 V:50 In casu ging es um die Rüge der Nichtausschöp­ fung des Instanzenzuges innerhalb der Verwaltungsbehörden (kon­ kret den Grundverkehrsbehörden). Der Staatsgerichtshof erkannte auch hier für Recht, dass die Voraus­ setzungen der Formel in concreto nicht erfüllt seien. Eine Behörde, die lediglich ihre Entscheidung aus einem von ihr als sachlich erach­ teten Grunde durch eine Unterbrechung des Verfahrens aufschiebe, lehne keineswegs wegen Unzuständigkeit ab.51 Die Unterbrechung des Verfahrens setze ja bereits Zuständigkeit voraus. StGH 1981/12:52 Der Beschwerdeführer nahm die Zuständigkeit der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in Anspruch, indem er bei der­ selben Beschwerde gegen die Ablehnung eines von ihm als Postkunde beantragten Briefmarkenumtausches erhob. Unter Wiederholung der Formel stellte der Staatsgerichtshof fest, es stehe in casu - ohne eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV - ein In­ stanzenzug an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht offen, da die Ablehnung, komme sie von der Postwertzeichenstelle oder der Regierung selbst, als eine privatwirtschaftliche Willenserklärung einer Verwaltungsbehörde zu klassifizieren sei, und hiegegen sehe weder Gesetz noch Verfassung die Zuständigkeit der Verwaltungs­ beschwerdeinstanz vor. In einem jüngeren Fall bestätigte der Staatsgerichtshof einen verfas­ sungsrechtlichen Anspruch auf ein gesetzmässig bestimmtes verwal­ tungsbehördliches Verfahren und eine infolge eines Entzugs eines sol­ chen Verfahrens von einer Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV: StGH 1993/18 und StGH 1993/19:« Das RHG sieht in Art. 16 ff. zwecks Überprüfung von Rechtshilfeersuchen ein zweistufiges Ver­ 50 Entscheidung des StGH vom 24. April 1980 (LES 1980 31, «Nichtausschöpfung II»). 5> StGH 1978/3 V (LES 1980 31 f.). 52 Urteil des StGH vom 28. August 1981 (LES 1982 125 f.). 53 Urteil des StGH vom 16. Dezember 1993 (LES 1994 54 ff.). 45
	        

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