Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Überblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV durch die dortige Lehre und Rechtsprechung kontinuierlich fortgebil­ det." Nach einer rund fünfzig Jahre andauernden restriktiven Auslegung jener Verfassungsnorm durch das Bundesgericht setzte im Jahre 1965 mit dem Entscheid <Guhl>12 die entscheidende Trendwende ein: Das schwei­ zerische Bundesgericht dehnte jene Garantie aus, indem sie darin auch einen Anspruch auf richtige Besetzung eines Gerichts als mitenthalten sah. Kurz darauf leitete es aus Art. 58 Abs. 1 BV einen Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit und richterliche Unparteilichkeit ab.13 Einen Anspruch auf unabhängige Verwaltungs- und Strafverfolgungs­ behörden lehnte es jedoch wiederholt ab. Eine entsprechende Kritik blieb in der schweizerischen Lehre nicht aus.14 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Schweiz auf «dem Weg zur umfassenden Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens» befindet.15 Vorbildfunktion darf der 
deutschen Lehre und der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zugeschrieben werden. Z.B. erweiterte das Bundesverfassungsgericht Art. 104 Abs. 1 GG in ständi­ ger Rechtsprechung auf ein in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes16 genügendes Gericht. In gleicher Weise ist das Wort <ordentlich> in Art. 33 Abs. 1 der liechtensteinischen Landesverfassung keineswegs genau bestimmt17 und lässt daher ebenso eine Vielzahl von Deutungen zu. Dies haben sich Lehre und Rechtsprechung denn auch entsprechend zunutze gemacht. So hat etwa der Staatsgerichtshof «das überkommene und unstreitige Verständnis der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 1 LV als eines Gebots der abstrakt-generellen Festlegung richterlicher Zuständigkeit in seiner Rechtsprechungspraxis erheblich erweitert.»18 Die Ausweitung des Ge­ währleistungsanspruches des Art. 33 Abs. 1 LV geht heute vom Recht auf einen gesetzlich zuständigen Richter (B.) über die Anerkennung " Einen Überblick gibt 
Kölz 5 ff. RZ 12 ff. 12 S. BGE 91 I 399 ff. 13 S. BGE 92 I 275 f. (<Centrozap>); vgl. aber auch schon BGE 91 I 399 ff. (<Guhl>). 14 S. etwa 
Kölz 8 f. RZ 25 ff. 15 Kölz 11, Überschrift zu RZ 39 ff. Zu richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsstaats­ prinzip eingehend 
Eichenberger, Unabhängigkeit 56 ff. " Z.B. BVerfGE 10 213. 17 Die Absicht des historischen Gesetzgebers ist mangels diesbezüglicher Unterlagen nicht eruierbar. Hierzu § 2 Historische Grundlagen. 18 Höfling, Grundrechtsordnung 231. 36
	        

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