Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

. Gesetzlicher Richter und Legislative der Erzieher vertreten sind. Wieweit dieser Vorschrift in der Praxis noch Beachtung geschenkt wird, ist fraglich. Immerhin ist zuzugeben, dass es kein Leichtes ist, zugleich all den genannten Bedingungen bei einer Besetzung der beiden Senate nachzuleben.451 3. 
Richter des Obersten Gerichtshofes: Ob dasselbe für den Obersten Gerichtshof gilt, der Verweis in § 2 Abs. 4 GOG sich also auch auf § 2 Abs. 3 GOG bezieht, ist unklar. Die Erfüllung der in § 2 Abs. 3 GOG aufgestellten Bedingungen ist angesichts der Kleinheit des Landes und seiner personellen Ressourcen praktisch ein Ding der Unmöglichkeit, zumal der Oberste Gerichtshof nicht (wie das Obergericht) aus zwei Senaten besteht.452 bb. Richter der öffentlichen Gerichtsbarkeit 1. Verwaltungsrichter: Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sowie gebürtige Liechtensteiner sein (Art. 97 Abs. 1 LV). 2. 
Richter des Staatsgerichtshofes: Laut Verfassung (Art. 105 LV) muss der Präsident des Staatsgerichtshofes ein gebürtiger Liechtensteiner sein. Rechtsgelehrtheit desselben ist wie bereits gesagt verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Die Verfassung verlangt lediglich, dass der Staatsge­ richtshof mit insgesamt wenigstens zwei rechtskundigen Mitgliedern besetzt ist. Ausserdem muss er mit einer Mehrheit gebürtiger Liechten­ steiner besetzt sein. Das StGHG geht über den Inhalt des Art. 105 LV hinaus. Zum einen sind in Art. 2 Abs. 2 StGHG dieselben persönlichen Anforderungen bezüglich der Stellvertreterrichter verlangt. Zum anderen müssen gemäss derselben Norm der Präsident, der Vizepräsident, zwei weitere Mitglie­ der und ihre Stellvertreter gebürtige Liechtensteiner sein; mindestens zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen rechtskundig sein.453 451 Zum Erfordernis der Rechtskundigkeit s. hievor unter c. Verstoss gegen Vorschriften der Funktionenverteilung. 452 Zum Erfordernis der Rechtskundigkeit s. hievor unter c. Verstoss gegen Vorschriften der Funktionenverteilung. 453 S. zum Ganzen zudem die Unvereinbarkeitsbestimmungen in den jeweiligen Geset­ zen, z.B. Art. 3 StGHG. 274
	        

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