Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative prinzip des Art. 33 Abs. 1 LV dar.425 Dementsprechend bestimmt bei­ spielsweise Art. 12 Abs. 5 LVG:426 «Wenn ein Mitglied infolge Todes oder Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen dauernd aus­ scheidet, so ist seitens der Regierung unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Ersatzbestellung zu veranlassen.» hb. Unzulässigkeit von Überbesetzungen 1. 
Allgemeines: Mit der Massnahme der Überbesetzung eines Spruch­ körpers427 kann vermieden werden, dass der betreffende Spruchkörper spruchunfähig wird, weil zu viele Richter an der Entscheidung eines Falles nicht teilnehmen können (etwa weil sie in den Ausstand treten müssen) und zu wenig Ersatzrichter zur Kompensation vorgesehen sind. Fernerhin kann Ratio einer Überbesetzung die Vermeidung einer über die Grenzen des Zumutbaren gehenden Inanspruchnahme von Richtern sein. Die Überbeanspruchung kann eine quantitative sein.428 Insofern soll eine speditivere Erledigung der Geschäfte, somit letztlich das Funktionieren der Rechtspflege auch in Zeiten erhöhten Arbeitsan­ falles erreicht werden. Die überhöhte Inanspruchnahme eines Richters kann aber auch eine qualitative sein.429 Ihre Vermeidung liegt in der Ein­ bringung eines entweder allgemeinen rechtlichen Fachwissens durch zusätzliche rechtskundige Richter (Juristen im Gegensatz zu Laienrich­ tern) oder eines spezifischen Fachwissens durch zusätzliche, in einem besonderen Rechtsbereich aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit oder Aus­ bildung besonders versierte Richter. , Spruchunfähigkeit und Überbelastungen sind in Liechtenstein durchaus ein Thema. Es liegt gewiss an der Kleinheit des Staates, dass Stellvertreterrichter vermehrt ihres Amtes walten müssen. Denn der Zu­ stand der Spruchunfähigkeit eines Spruchkörpers mangels Stellvertreter­ richter tritt in einem Kleinstaat schneller ein, als dies anderwärts der Fall 425 Analog 
Beyeler 32. Ausführlicher zur Mindestbesetzung: 
Beyeler 31 ff. 426 Der eingeklammerte Teil ist verfassungswidrig: s. unter II. Vorbehaltprinzip. 427 Nicht zu verwechseln mit der Überbesetzung ist die Mehrfachzuweisung (Mehrfach­ besetzung). Zur Überbesetzung auch: 
Arndt, Gesetzlichkeit 4 ff. 428 Vgl. hierzu 
Kohlegger, Justizreform 52 f. 429 Vgl. ebenfalls 
Kohlegger, Justizreform 52 f. S. in diesem Kontext auch: VLR, Fortbil­ dung 56 f.; 
Waschkuhn, Justiz 46 und 47; 
Seeger, Bericht 102. 266
	        

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