Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative Gerichten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit einerseits und der Ge­ richtsbarkeit des öffentlichen Rechts andererseits, und zwar aus den­ selben Gründen, wie soeben im Rahmen der Beurteilung vertikaler Mehrfachzuständigkeiten ausgeführt worden ist. Immerhin sind Fälle denkbar, die teils im Verwaltungswege, teils im Zivil- beziehungsweise Strafrechtswege beurteilt werden.421 Eine nicht mehr nur optionale, klar verfassungswidrige Norm ent­ hielt die Bestimmung in Art. 1 Abs. 4 LVGalt: «Ersatzmitglieder der Beschwerdeinstanz sind die Ersatzrichter des Obergerichts.»422 c. Andere Mehrfachzuständigkeiten Es bestehen neben den formellgesetzlichen Mehrfachzuständigkeiten auch Mehrfachzuweisungen kraft Ernennungsakts (beziehungsweise kraft Richterverteilungsakt).423 Ferner existieren auch Mehrfachzuwei­ sungen kraft Geschäftsverteilungsakts.424 5. <Persönliche> Zuständigkeit A. Allgemeines Das Vorrangprinzip gebietet, dass die (die <persönliche> Zuständigkeit betreffenden) individuell-abstrakten Legislativakte allen höherrangigen Rechtsnormen entsprechen. Bei Ernennung, Richter- und Funktionen­ verteilung müssen die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen und Verfahrensweisen beachtet werden: In 
formeller Hinsicht ist das Einhalten der Normen über das vorge­ schriebene Wahlverfahren (das richtige Wahlorgan etc.) verlangt. 421 Siehe insbesondere: Art. 16, Art. 17 Abs. 2, Art. 18 f., Art. 20, Art. 24, Art. 43, Art. 44 f. Art. 46 f., Art. 48, Art. 50, Art. 51 und Art. 52 ff. des Gesetzes vom 11. Novem­ ber 1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz), LGB1. 1993 Nr. 68. 422 Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGB1. 1922 Nr. 24 i.d.u.F., aufgehoben durch LGB1. 1949 Nr. 11. 423 S. unter 5. <Persönliche> Zuständigkeit. 424 Nämlich zwischen Landrichtern: Ein Landrichter fungiert zugleich als Stellvertreter eines anderen Landrichters. 264
	        

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