Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorrangprinzip sten regelmässig Ergänzungswahlen vonseiten des Landtages404 stattfin­ den, was den Ablauf eines Verfahrens unnötig verzögern könnte und zudem vor dem verfassungsrechtlichen Verbot der ad-hoc-Bestimmung des Richters (Art. 33 Abs. 1 LV) nicht haltbar wäre.405 
Gemäss dem Vor­ behaltprinzip muss zunächst die Möglichkeit der individuell-abstrak- ten406 Ersatzrichterernennung ausgeschöpft werden. Diese wird dem Stufenordnungsprinzip407 besser gerecht als die oben erwähnte (indivi­ duell-konkrete) Ergänzungswahl.408 Art. 105 LV ist folglich keineswegs in einem abschliessenden Sinne zu verstehen. In der Stellvertreterregelung im StGHG ist angesichts des Schweigens des Verfassungsgebers nicht schon eine Verletzung des Vorrangprinzips zu erblicken. Zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Stellvertreterregelung hat auch der Staatsgerichtshof selber richtig er­ kannt: StGH 1985/11 V:409 Die Verfassung bestimme in Art. 105 zwar die Zahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofes. Doch werde, auch wenn die Verfassung nicht ausdrücklich eine Stellvertreterregelung vorsehe, in Art. 4 f. des Staatsgerichtshofgesetzes eine solche durch generelle Bestellung oder im Erfordernisfall durch Ergänzungswahl getroffen. Insoweit damit für gesetzlich bestimmte Fälle des Aus­ standes oder der Einstellung Bestand und Dauer der Funktion des Gerichtshofes gewährleistet und die verfassungsmässige Stellung des Senates (Art. 105 LV) und der richterlichen Unabhängigkeit sei­ ner Mitglieder (Art. 106 LV) beachtet sei, liege eine solche Stellver­ treterregelung im Verfassungsrahmen.410 4M Vgl. in diesem Zusammenhang Art. 4 Abs. 2 StGHG. 405 Hierzu bereits oben unter II. Vorbehaltprinzip (4. Zusammensetzung der gericht­ lichen Institutionen, B. Rechtliche Beurteilung). 406 Individuell mit Bezug auf die Person des Richters, abstrakt mit Bezug auf die zu ent­ scheidenden Fälle. 407 Grundsatz, wonach die richterliche Zuständigkeit auf derjenigen Rechtsetzungsstufe zu bestimmen ist, die die höchstmögliche Generalisierung und Abstrahierung zu- lässt. 408 Diese Argumentation stützt sich also auf das Vorbehaltprinzip. Zur ausführlicheren Begründung verweise ich daher auf II. Vorbehaltprinzip (4. Zusammensetzung der gerichtlichen Institutionen, B.-Rechtliche Beurteilung). 409 Urteil des StGH vom 10. November 1987 (LES 1988 90). 4'° StGH 1985/11 V (LES 1988 90). 257
	        

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