Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative ge Fachliteratur entschied der Staatsgerichtshof aufgrund verfassungs­ rechtlicher Bedenken endlich: StGH 1985/11 V:321 Während die Stellvertreterregelung im Staatsge­ richtshofgesetz durchaus im Verfassungsrahmen liege,322 finde eine Regelung, wie sie Art. 6 Abs. 5 StGHGalt in einer qua-instanzen- mässigen Senatseinrichtung bei Ausschluss bestellter Mitglieder treffe, in der Verfassung keine Deckung. Die Verfassung bestelle in Art. 105 für die Staatsgerichtshof-Funktion 
einen Senat und 
eine Instanz. «Bestimmt Art. 105 der Verfassung nur einen in Mitglie­ derzahl und Bestellungsvorgang zur Entscheidung berufenen Senat für den Gerichtshof, so steht eine einfachgesetzliche Einrichtung eines mit Stellvertretern besetzten <Ober>-Senates gegenüber dem verfassungsmässigen mit den Mitgliedern besetzten im Widerspruch zu Art. 105 und Art. 106 der Verfassung.»323 Die in Art. 6 Abs. 5 StGHGalt wurzelnde Problematik ist, wie auch der Staatsgerichtshof in seinem klaren Urteil vom 10. November 1987324 be­ merkte, schon bei der Beratung des Gesetzes erkannt worden. So ist im diesbezüglichen Landtagsprotokoll zu Art. 6 Abs. 5 StGHGalt zu lesen: «Wächter: Laut Abs. 5 hätten somit die Ersatzrichter das letzte Wort.»325 Während der Kommissionsbericht hierzu nichts Wesentliches auszu­ führen hatte, stellte die Regierung an den Landtag den Antrag auf Auf­ hebung der fraglichen Bestimmung, da diese der Stellung des Staats­ gerichtshofes als Höchstgericht nicht gerecht werde.326 Gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes327 seien in den anschliessenden Landtagssitzun­ gen vom 4. April 1979 (erste Lesung) und vom 28. Mai 1979 (zweite und 321 LES 1988 90, «Vorstellung». 322 S. diesbezüglich die Ausführungen betr. die Stellvertreterproblematik unter 4. Zu­ sammensetzung der gerichtlichen Institutionen. A.A.: 
Kieber, Stellvertretung 51 f. 323 Zudem Verstösse sie gegen die angeblich gemäss Art. 33 Abs. 1 LV gebotene objekti­ ve Bestimmtheit des gesetzlichen Richters (s. dazu aber bereits unter II. Vorbehalt­ prinzip). Vgl. demgegenüber noch StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff., 75 f.). Ähnlich StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 169). Ähnlich 
Kieber, Stellvertretung 51. 324 StGH 1985/11 V (LES 1988 88 ff., «Vorstellung»), 325 Protokoll der Landtagssitzung vom 4. November 1923. 326 Bericht der Regierung vom 13. März 1979. 327 StGH 1985/11 V (LES 1988 90, «Vorstellung»), 238
	        

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