Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip bestimmung verlangt eine Ergänzungswahl in einem konkreten Einzelfall, was nichts anderes als eine ad-hoc- oder ad-personam- Bestimmung des Richters ist. Eine solche Bestimmung verstösst dann gegen das Gebot eines gesetzlichen Richters, wenn sie durch Regelung auf höherrangiger Rechtsetzungsstufe vermieden werden kann. Da - wie etwa mit dem Beispiel der Bestellung von <Stellver- treter-Stellvertretern> gezeigt worden ist - keine zwingenden Gründe für die Massnahme der Ergänzungswahl bestehen, ver­ stösst Art. 4 Abs. 2 StGHG gegen Art. 33 Abs. 1 LV. An der Verfas­ sungswidrigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass die Ergän­ zungswahl lediglich «im Erfordernisfall»266 zu treffen ist.267 C. 
Ernennung Sämtliche Richterernennungsakte ergehen in Liechtenstein in der Form von Legislativmassnahmen. Aus dem jeweils geltenden «Staatskalender des Fürstentums Liechtenstein» ist ersichtlich: - Kraft Ernennungsakt ist festgelegt, welche Person in welchem Ge­ richt sitzt und welche konkrete Funktion sie auszuüben hat. - Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass den Landrichtern nicht Drittpersonen als Stellvertreterrichter zugewiesen sind, son­ dern die Landrichter gemäss einem Geschäftsverteilungsplan ein­ ander gegenseitig vertreten. - Die individuelle Zuordnung der Stellvertreterrichter hat - mit Aus­ nahme der Vorsitzenden Richter - auf dieser Ebene noch nicht stattgefunden. Die derzeitige Praxis bestätigt also die obige Fest­ stellung, wonach die Zuordnung der Stellvertreterrichter eine Auf­ gabe der Justizverwaltung ist. - Im Bereich der Einzelgerichtsbarkeit auf Landgerichtsebene ist mit den Ernennungsakten zugleich die Zahl der amtierenden Land­ richter festgelegt worden.268 266 StGH 1985/11 V (LES 1988 90). 267 Was in StGH 1985/11 V (LES 1988 90) offensichtlich übersehen wurde. 268 Für die übrigen Gerichte legt dasselbe bereits das Gesetz fest. 221
	        

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