Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative Geschäftsplan ist beweglicher und kann den gerade herrschenden Verhältnissen besser angepasst werden. Ist umgekehrt das Wesentliche für die Anerkennung eines Pflichtrechts der Judikative zur Regelung das Argument der Flexibilität, so ist alles, was nicht einer beweglichen Rege­ lung bedarf, von diesem Pflichtrecht ausgeschlossen. Noch nicht geklärt ist die Frage, ob die geltenden Bestimmungen betreffend die Ersatzrichterbestellungen angesichts der vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten verfassungsmässig sind: - Die Bestimmung in § 7 Abs. 1 GOG, wonach bei Verhandlungen von längerer Dauer vom Vorsitzenden eines kollegialen Gerichts der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit Ergänzungsrichter zugezogen werden können, ist zweifelsohne ein frappanter Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 LV. Denn die Bestimmung der Zahl der Richter darf auf keinen Fall dem Ermessen irgendeiner Person oder Institution anheim gestellt sein. Nach der in dieser Abhandlung vertretenen Auffassung muss die Zahl der einen Spruchkörper konstituieren­ den Richter zur Verhinderung von Manipulationen in der Beset­ zung im Voraus generell-abstrakt festgelegt sein. - Die in Art. 3 Abs. 5 LVG geforderte Ersatzbestellung ist auf Dauer gerichtet und erfolgt individuell-abstrakt (d.h., sie bezieht sich auf eine Mehrheit zu entscheidender Fälle). Art. 33 Abs. 1 LV ist ein­ gehalten. - Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die Ersatzbestellung eines aus stichhaltigen Gründen dauernd ausgeschiedenen Richters im Sinne des Art. 12 Abs. 5 i.f. LVG,265 wohingegen der erste Teilsatz Verfas­ sungswidriges enthält. Indem Art. 12 Abs. 5 i.i. LVG die Bestellung zusätzlicher Ersatzrichter vorsieht, wenn in einem konkreten Einzelfall drei Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und deren Ersatzmänner infolge Ablehnung oder Ausschlusses an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, verlangt er praktisch eine ad-hoc- oder ad-personam-Ersatzbestellung von Richtern. - Schliesslich Verstössen auch die in Art. 4 Abs. 2 StGHG geforder­ ten Ergänzungswahlen gegen Art. 33 Abs. 1 LV. Die Gesetzes­ 265 S. auch S. 265 f., aa. Unzulässigkeit von Unterbesetzungen. 220
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.