Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip sich der Gesetzgeber in Widerspruch zum Vorbehaltprinzip gesetzt hat, wenn er eine individuell-konkrete Stellvertreterbestimmung offen lässt oder gar gebietet. b. Rechtliche Beurteilung Dass die genannten Aspekte geregelt werden müssen, geht unbestreitbar aus dem Vorbehaltprinzip hervor. Damit die Möglichkeit von Manipula­ tionen an der Bestimmung der richterlichen Zuständigkeit bereits im Vor­ feld weitestgehend ausgeschaltet ist, darf diese auch hier nicht individuell­ konkret erfolgen, sondern muss dem Gesetzlichkeitserfordernis genügen. Die Frage bleibt, 
wem die Regelungspflicht obliegt. Ist der Legisla­ tive daraus, dass sie den Richtern in obgenannten Belangen keinerlei beziehungsweise mangelhafte gesetzliche Regeln an die Hand gegeben hat, tatsächlich ein Vorwurf einer Verletzung des Vorbehaltprinzips des Art. 33 Abs. 1 LV zu machen? Oder ist etwa der Behauptung zuzustim­ men, die Legislative könne Art. 33 Abs. 1 LV hier gar nicht verletzen, weil jene notwendig zu ergreifenden Massnahmen zum judikativen Autonomiebereich gehörten? aa. Vorschriften einer ad-hoc- oder ad-personam-Bestellung Art. 33 Abs. 1 LV beinhaltet ein Verbot der ad-hoc- oder ad-personam- Bestellung eines Richters. Somit ist jede Vorschrift, die ad-hoc- oder ad- personam-Bestellungen des Richters zulässt oder gebietet (wie z.B. der oben zitierte § 7 Abs. 2 GOG), verfassungswidrig. bb. Richterdienstgesetz und Ernennungsvorschriften Der Erlass eines Richterdienstgesetzes und einer Rahmengesetzgebung bezüglich der richterlichen Ernennung und das dabei zu beachtende Ver­ fahren ist freilich eine Pflicht der Legislative.252 252 Vgl- 
Arndt, Bild 3 ff. 215
	        

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