Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative funktion), oder es wird dies erst nach der Ernennung der Richter be­ stimmt (nachträgliche Zuweisung der Stellvertreterfunktion): - Die Zuordnung der Stellvertreterrichter erfolgt individuell­ abstrakt, also bevor die Sache bei Gericht anhängig ist: Beispiel: Zuweisung der als Stellvertreter fungierenden Landrichter an die grundsätzlich zuständigen Landrichter im Geschäftverteilungsplan der Landrichter.245 - Die Auswahl der Richter erfolgt erst, nachdem die Sache bei Ge­ richt anhängig ist. In diesem Fall sind generell-abstrakte Bestim­ mungen nötig, die eine Art. 33 Abs. 1 LV genügende Auswahl­ methode vorsehen (generell-abstrakte Vorherbestimmung der Aus­ wahlmethode) und deren Beachtung vorschreiben. Eine Art. 33 Abs. 1 LV genügende Auswahlmethode ist eine dem Zufallsprinzip gehorchende. Beispiel: Auswahl eines Stellvertreterrichters von Fall zu Fall durch Losziehung. Wird letzterenfalls hingegen die Auswahlmethode überhaupt nicht beziehungsweise in der Weise bestimmt, dass die Zuordnung der Stell­ vertreterrichter individuell-konkret im Sinne einer ad-hoc- oder ad-per- sonam-Bestimmung erfolgen muss, so liegt ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 LV vor. Denn Art. 33 Abs. 1 LV als Verbot jeglicher ad-hoc- oder ad-personam-Bestimmung und als Gebot der möglichst eindeutigen Be­ stimmbarkeit der richterlichen Zuständigkeit gebietet gerade, dass auch die Bestimmung der Methode, nach welcher sich die Zuordnung von Stellvertreterrichtern an die regelmässig amtierenden Richter zu richten hat, auf derjenigen Rechtsetzungsstufe vonstatten geht, die die höchst­ mögliche Generalisierung und Abstrahierung gestattet. Mit Ausnahme der Präsidenten beziehungsweise Vorsitzenden und der Vizepräsidenten beziehungsweise Ersatzvorsitzenden der Spruch­ körper erfolgt die Zuordnung der Stellvertreterrichter im ganzen liech­ tensteinischen Gerichtswesen nach der Methode der nachträglichen Zuweisung (den regelmässig amtierenden Richtern sind diesfalls also 245 Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung für das Landgericht und bspw. die «Über­ sicht über die Verteilung der Geschäfte beim Fürstlichen Landgericht Vaduz» in LJZ 1994 37. 212
	        

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