Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip gebers widersprochen wird, eine Mehrheit von Gerichten zu schaffen, die sich auch in der Besetzung voneinander unterscheiden.226 5. <Persönliche> Zuständigkeit A. Allgemeines Unter Festlegung der <persönlichen> Zuständigkeit verstehe ich hier die Regelung folgender Aspekte: - Gemäss Art. 33 Abs. 1 LV müssen nicht nur örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeiten der Gerichte sowie deren jeweilige Zusammensetzung generell-abstrakt gefasst, sondern auch — soweit sinnvollerweise möglich - ein 
generell-abstrakter Rahmen abge­ steckt sein, innerhalb dessen sich die die Zuständigkeit des einzel­ nen Richters konkretisierenden Akte, wie die Richterernennungs­ akte der Legislative und die justizverwaltenden Akte der Judika­ tive, zu bewegen haben (B.). - Weiter müssen diejenigen Personen bestimmt werden, die grund­ sätzlich als Richter fungieren dürfen. Während formellgesetzlich nur die generelle Zusammensetzung der Gerichte normiert ist, ohne dass dabei auf bestimmte Personen Bezug genommen wurde (was ja auch nicht möglich gewesen wäre), muss im Wege eines individuell-abstrakten Aktes noch die 
Ernennung bestimmter Personen zu Richtern erfolgen (C.). - Dann müssen die zu Richtern Ernannten den verschiedenen Spruchkörpern zugeordnet werden: die Vornahme der 
Richterver­ teilung (D.). - Endlich darf auch eine 
Funktionenverteilung, d. h. die Zuweisung von Funktionen, die die Richter bei ihrer Amtswaltung wahrzu­ nehmen haben, nicht fehlen (E.). - Besonderes gilt mit Bezug auf die 
Geschäftsverteilung (F.). Ausführlicher zu den Mehrfachzuweisungen s. die Erörterungen betr. die Zusam­ mensetzung der gerichtlichen Institutionen (4.) und die <persönliche> Zuständigkeit (5.) unter III. Vorrangprinzip. 203
	        

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