Gesetzlicher Richter und Legislative nur Rechtskundige zu Landrichtern ernannt werden können.222 Soweit Verfassung oder Gesetz die Ernennung eines rechtskundigen Richters verlangen, ist des Weiteren davon auszugehen, dass als rechtskundige Richter oder ebensolche Richteramtsanwärter nur solche Personen in Frage kommen, die ein abgeschlossenes Rechtsstudium aufweisen.223 C. Sonderfragen a. Sondergerichte Mit Ausnahme des Jugendgerichts bestehen in Liechtenstein keinerlei Sondergerichte (wie etwa Handels-, Arbeits- oder Mietgerichte).224 Da die Gerichte - mit Ausnahme der einzelgerichtlichen Spruchkörper des Landgerichts - in der Verfassung abschliessend enumeriert sind, bedürf te die Schaffung eines neuen Sondergerichts zunächst einer entsprechen den Verfassungsgrundlage. b. Mehrfachzuständigkeiten Gesetzlich vorgesehene Mehrfachzuständigkeiten der Richter bedeuten nur dann einen Verstoss gegen das Vorbehalt- beziehungsweise gegen das Eindeutigkeitsprinzip, wenn aus den bezüglichen Bestimmungen unnötigerweise eine Unsicherheit in der Zuständigkeitsfrage resultiert225 oder sich die Mehrfachzuständigkeit der Allzuständigkeit nähert. Zu gleich muss hiebei aber immer auch ein Verstoss gegen das Vorrangprin zip geprüft werden: ob der Absicht des Verfassungs- oder des Gesetz- 222 Zum Ist-Zustand s. 5. <Persönliche> Zuständigkeit. 223 Das Gutachten StGH 1953, Gutachten vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 274 ff.), ist insofern sicherlich überholt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die an einen Rechtsanwaltsanwärter gestellten Anforderungen im RAG Art. 1 ff. 224 Eine völlig andere Motivation als die Schaffung eines Sondergerichts steckt hinter § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 3 GOG: Bei der Auswahl der Richter und Ersatzrichter des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofes sei womöglich da rauf Bedacht zu nehmen, dass neben den beiden Landschaften gleichzeitig auch der Stand der Bauern, Gewerbetreibenden, Arbeiter, der Kaufleute und der Erzieher ver treten seien. 225 Vgl.
Herzog 15. 202