Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Verfassung vom 26. September 1862 fran£aise» vom 4. November 1848 schliesslich unter den Grundrechten aufgeführt.6 In 
Deutschland wurden die Garantie eines gesetzlichen Richters und das Verbot von Ausnahmegerichten auf Bundesebene nach der Reichsgründung von 1871 in § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf­ genommen.7 Mehrere deutsche Verfassungen enthielten aber schon vor­ her entsprechende Normen.8 Für die 
Schweiz sind die erwähnten Garantien erstmals - ebenfalls auf Bundesebene - im Jahre 1848 in Art. 53 der damaligen schweizeri­ schen Bundesverfassung belegt.9 Auch hier enthielten schon vorher mehrere kantonale Verfassungen entsprechende Normen. Das Recht auf einen ordentlichen Richter und das Verbot von Aus­ nahmegerichten treten in der 
liechtensteinischen Verfassungsgeschichte10 dagegen vergleichsweise spät in Erscheinung. Eine diesbezügliche Ver­ ankerung ist erst in der Verfassung vom 26. September 1862 zu finden. II. Die Verfassung vom 26. September 1862 Im zweiten Hauptstück «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen» der konstitutionellen Verfassung vom 26. Sep­ tember 186211 heisst es in § 9 Abs. 1: «Niemand darf in der Regel seinem 6 Kern 40. 7 Am 1. Oktober 1879 wurden das Gerichtsverfassungsrecht und das Verfahrensrecht Reichsrecht. 
Kern 130 f.; 
Beyeler 5. 8 S. bspw. § 8 der Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818, § 15 der Verfassungsurkunde für das Grossherzogtum Baden vom 22. August 1818, § 26 der Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 26. September 1819, § 113 der Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen vom 5. Januar 1831, § 48 der Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen vom 4. September 1831; Texte zit. bei 
Huber I 147, 158, 174, 217 bzw. 230. Zur Geschichte der Unab­ hängigkeit deutscher Richter zusammenfassend Simon 41 ff. sowie die dort (58 ff.) angeführte Literatur. ' Beyeler 3; ausführlicher zu einer entstehungsgeschichtlichen Darstellung des Art. 58 BV ders. 6 ff.; ferner zusammenfassend 
Müller, Garantie S. 250 ff. 10 Zu einer zusammenfassenden Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des hie­ sigen Gerichtswesen s. den am 2. Juni 1980 vor der Vereinigung Liechtensteinischer Richter gehaltenen Vortrag bei 
Ospelt, Entwicklung 217 ff. S. auch 
Gstöhl, Monarch S. 21 ff. 11 LLA Gesetzessammlung; Text hrsg. von 
Ospelt, Entwicklung 273 ff. Zur Entste­ hungsgeschichte s. 
Geiger, Geschichte 248 ff., insbesondere zur Initiative des Fürsten S. 249 ff.; zu dem kümmerlichen, das Gerichtswesen nicht berücksichtigenden 21
	        

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