Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip digenden Fälle als noch vertretbar bezeichnet werden kann.214 Mit Sicherheit nicht mehr in Einklang mit Art. 33 Abs. 1 LV stehend sind die Vorschriften in Bezug auf die 
Einzelgerichtsbarkeit auf der Ebene des Landgerichts. Dass keine einzige gesetzliche Bestimmung expressis ver- bis eine rechtliche Ausbildung der Landrichter verlangt, ist in Anbe­ tracht des seit Jahren im Wachsen begriffenen, immensen Geschäftsan­ falles vor Art. 33 Abs. 1 LV unhaltbar. Gemäss der derzeitigen Rechts­ lage erweckt es den Anschein, dass es zulässig wäre, sogar einen völlig Untauglichen zum Richter zu ernennen. Wenn aber Art und Umfang der beim Landgericht eingehenden Fälle es jedem Laien verunmöglichen würden, die Fälle auch nur in quantitativen Belangen zu erledigen - von den qualitativen Belangen ganz zu schweigen - dann hätte es das Ernen­ nungsorgan in der Folge in der Hand, wie funktionsfähig es die staat­ lichen Gerichte halten möchte. Damit ist die Garantie eines gesetzlich zuständigen Richters wie die Gewährleistung der richterlichen Unab­ hängigkeit in Frage gestellt.215 2. Ebenso zeitigt das Ungenügen beziehungsweise das Fehlen von Vor­ schriften betreffend die Ernennung Rechtskundiger zu Richtern gravie­ rende Folgen mit Bezug auf die 
Qualität des richterlichen Entscheidvor­ ganges wie des richterlichen Entscheides. Das Fungieren rechtsunkundi­ ger Richter auf der Ebene des Landgerichtes in der Funktion der 
Einzel­ gerichtsbarkeit wäre mit Blick auf einen funktionablen Gerichtsapparat schlechthin undenkbar. Was die 
gesamte216 Kollegialgerichtsbarkeit betrifft, ist meines Er­ achtens höchst fragwürdig, ob die umfangreiche Bestellung von Laien­ richtern - wenn sie mit Blick auf die verfassungs- und gesetzesrecht­ lichen Besetzungsvorschriften auch verfassungs- und gesetzmässig sein mögen - den mit der Einrichtung der Kollegialgerichte verfolgten Ab­ 214 Betreffend Verwaltungsbeschwerdeinstanz vgl. 
Gstöhl, VBI 146. Zum in den letzten Jahren stetigen Anwachsen der jährlich pendent bleibenden Fälle s. insbes. 
Wasch­ kuhn, Probleme 29. 215 S. demgegenüber StGH 1988/15, Urteil vom 28. April 1989 (LES 1989 108 ff.). Vgl. Kohlegger, Justizreform 52; 
Beck, Rechtsstaat 28; 
Waschkuhn, Justiz 46 und 47. 216 Mithin die Kollegialgerichtsbarkeit aller drei Instanzen des Zivil- und Strafrechts wie auch die Kollegialgerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts. Mit Bezug auf den Staatsgerichtshof s. 
Brandstätter 64 f. 199
	        

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