Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

§ 2 Historische Grundlagen I. Allgemein Das 
englische Parlament statuierte am 7. Juni 1628 in der «Petition of Rights» und als Bestätigung in den nachfolgenden Verfassungsurkunden, beispielsweise der «Habeas Corpus Akte» (1679) oder der «Declaration of Rights» (1689), das Verbot von Ausnahmegerichten. Damit sollte der bereits zum Usus gewordenen Untugend, spezielle Gerichte frei nach königlicher "Willkür für bestimmte Günstlinge oder Gegner der Krone einzuberufen, ein Riegel vorgeschoben werden.1 
Zwar war dadurch ein Anspruch auf den ordentlichen Richter noch nicht sichergestellt; als wichtigster Anwendungsfall dieses Anspruchs2 trug das Verbot von Ausnahmegerichten jedoch massgeblich dazu bei, den nicht zuletzt aus Rechtsstaatsgründen unerwünschten Einfluss der Krone auf die Ge­ richtsbarkeit allmählich zu beseitigen.3 In 
Frankreich war erstmals in der «Constitution frangaise» vom 3. September 1791 der Grundsatz des gesetzlichen Richters enthalten: «Les citoyens ne peuvent etre distraits des juges que la loi leur assigne par aucune commission ni par d'autres attributions et evocations que Celles qui sont determinees ä la loi.»4 Die «Charte constitutionelle fran- ?aise» vom 4. Juni 1814 wies als erste Verfassung sowohl die Garantie eines gesetzlichen Richters als auch das Verbot von Ausnahmegerichten auf.5 Hier noch im Abschnitt über die rechtsprechende Gewalt einge­ ordnet, waren beide Grundsätze in der «Constitution de la republique Sinngemäss nach 
Beyeler 4. Dazu später. Vgl. 
Beyeler 3 f. S. 
Kern 31. Beyeler 5. Vgl. 
Kern 37. Zu weiteren Details s. 
Kern 37 f. 20
	        

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