Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip hätte, was wiederum dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 GOG zuwiderliefe. Aus diesem Grunde ist die einzige Möglichkeit die, dass der Stellver­ treter des im Geschäftsplan zu bestimmenden Landrichters ein ebenfalls im Geschäftsplan zu bestimmender Landrichter ist. Für diese Auslegung spricht zudem, dass Normalbesetzung und Stellvertreterbesetzung somit wenigstens in funktionsrechtlicher Hinsicht symmetrisch sind.180 Weshalb aber die zahlenmässige Asymmetrie zwischen Normalbe­ setzung und Stellvertreterbesetzung? Dem Gesetzgeber lag offensicht­ lich viel daran, dass die drei Kriminalrichter die Schöffen beziehungswei­ se Ersatzschöffen, die anderen Schöffen beziehungsweise Ersatzschöffen die Ersatzrichter der Kriminalrichter sind (§ 4 Abs. 4 GOG). Der Verweis in § 4 Abs. 4 GOG machte eine Kohärenz zwischen § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 GOG einerseits und § 4 Abs. 4 GOG andererseits nötig. Trotzdem wäre es meines Erachtens besser gewesen, im GOG minde­ stens ebenso viele Ersatzrichter wie regelmässig amtierende (insgesamt also zehn) Richter vorzusehen und die Zusammensetzung des Schöf­ fengerichts und des Kriminalgerichts nicht miteinander zu koppeln. Da auf der einen Seite den regelmässig amtierenden Richtern nicht ebenso viele Ersatzrichter gegenüberstehen, auf der anderen Seite Mehr­ fachzuweisungen zwischen diesen untersagt sind, hat das auch Konse­ quenzen für die Methode der Auswahl der Ersatzrichter. Es bleibt nur die Möglichkeit, dass die Judikative nach einer generell-abstrakten (bei­ spielsweise auf dem Zufallsprinzip basierenden) Methode die gegenseiti­ ge Zuordnung im konkreten Einzelfall vornimmt. Wenn aber auch die Rechnung des GOG bezüglich der Anzahl Kriminalrichter nicht ganz aufgeht (fünf regelmässig amtierende kontra vier Stellvertreterrichter), so ist dem Grundsatz der generell-abstrakten Normierung zweifellos entsprochen. Verletzt hingegen ist das Eindeu­ tigkeitsgebot, da sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 GOG die richter­ liche Zuständigkeit nicht klar ergibt. Hinsichtlich der in casu urteilenden Richter schweigt der Ge­ setzestext. Während für den Präsidenten ein Stellvertreter ausdrücklich 180 Der «Staatskalender des Fürstentums Liechtenstein, Juni 1992» i.V.m. der diesbe­ züglichen, in der LJZ 1992 32 veröffentlichten «Ubersicht über die Verteilung der Geschäfte beim Fürstlichen Landgericht, Vaduz», bspw. bestätigt diese Ansicht in funktioneller Hinsicht indessen nicht. S. weiter die Ausführungen betr. die persön­ liche Zuständigkeit unter III. Vorrangprinzip. 185
	        

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