Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip Art. 97 Abs. 1 LV aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier weiteren Rekursrichtern und ebenso vielen Stellvertretern. 8. Der 
Staatsgerichtshof endlich konstituiert sich aus einem Präsidenten und seinem Stellvertreter (Art. 2 Abs. 1 StGHG) sowie vier weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern (Art. 2 Abs. 1 StGHG). d. Rechtskundige und rechtsunkundige Richter aa. Rechtskundige Richter StGH 1953:167 «Rechtskundig in des Wortes tatsächlicher Bedeutung ist derjenige, der die im Lande bestehenden Rechtsvorschriften (Gesetze und Verordnungen) kennt.» «Nach den geltenden gesetz­ lichen Bestimmungen sind rechtskundig im Sinne der Art. 97 und 105 der Verfassung Personen, die der im Lande bestehenden Rechts­ vorschriften in vollem Umfange mächtig sind, ohne ein abgeschlos­ senes Studium an einer Lehranstalt nachweisen zu müssen.»168 Diese Auffassung des Staatsgerichtshofes ist heute sicherlich überholt.169 Betreffend die Frage, welche und wie viele Richter eines Spruch­ körpers rechtskundig sein müssen, sind Verfassung und Gesetz völlig uneinheitlich: Die 
Verfassung enthält mit Bezug auf die Zivil- und Straf­ gerichtsbarkeit keine einzige Bestimmung, die sich mit bestimmten per­ sönlichen Anforderungen (d.h. mit Anforderungen, die an die Person eines Richteramtsanwärters zu stellen wären) befasst. So ist denn auch nirgends die Rede davon, dass ein in Zivil- und/oder Strafsachen urtei­ lender Richter ein Rechtsstudierter sein müsste.170 Betreffend die Verwaltungsbeschwerdeinstanz sieht die Verfassung vor, dass ihr Vorsit­ zender beziehungsweise ihr Stellvertreter rechtskundig sein müssen, 167 Gutachten des StGH vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 274 ff.). 168 StGH 1953, Gutachten vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 275 f.); dazu auch 
Brand­ stätter 64 f. 169 S. sogleich unter B. Rechtliche Beurteilung. 170 Ebenso StGH 1953, Gutachten vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 275). 181
	        

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