Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative 2. Das 
Kriminalgericht konstituiert sich laut § 4 Abs. 3 GOG aus einem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Landrichter, drei weiteren Kriminalrichtern sowie zwei Ersatzrichtern. 3. Das 
Schöffengericht besteht gemäss § 4 Abs. 2 GOG aus dem jewei­ ligen Landrichter als Vorsitzenden, zwei Schöffen und drei Ersatz­ schöffen. 4. Die Zusammensetzung des 
Jugendgerichts ergibt sich aus dem GOG (§ 13 JGG), und zwar aus § 4bis GOG.164 Es setzt sich zusammen aus einem Landrichter als Vorsitzenden zuzüglich seines Stellvertreters sowie aus zwei Schöffen und «mindestens zweier Ersatzschöffen».165 5. Laut § 2 Abs. 1 und 2 GOG sitzen in den zwei Senaten der zweiten Instanz, des 
Obergerichts, je ein Senatsvorsitzender und sein Stellver­ treter sowie je vier weitere Oberrichter und ebenso viele Ersatzrichter. Einer der beiden Senatsvorsitzenden wird zum Präsidenten des Obergerichts, der andere zu dessen Stellvertreter bestellt (§ 2 Abs. 2 GOG).166 6. Die dritte Instanz, der 
Oberste Gerichtshof (§ 2 Abs. 1 und 4 GOG), ist ein Kollegium bestehend aus einem Präsidenten und seinem Stellver- 
s treter sowie vier weiteren Richtern und ebenso vielen Ersatzrichtern. 7. Bei der 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz finden sich die entsprechenden Funktionen bereits auf Verfassungsebene, und zwar besteht sie gemäss Ritter, Beamtenrecht 79 ff., 69 ff., 94, 111, 125 ff., insbesondere 146 ff.; ferner, insbe­ sondere zur Frage der Beamtenqualität der Richter und zu Besoldungsfragen: 
Better­ mann, Staatsdiener 3 ff.; zur Besoldung s. auch 
Eichenberger, Unabhängigkeit 242 ff.; ausführlich zur Dienstaufsicht über Richter: 
Schmidt-Räntsch 1 ff.; ferner 
Schaffer 23 ff.; 
Kropiunig 38 ff.; 
Gossweiler 60 f.; 
Schier 249 ff. Zum deutschen Richterrecht über­ haupt ausführlich: 
Thomas 1 ff. 1M LGB1. 1990 Nr. 76. 165 Das Jugendgericht ist nur dann ordnungsgemäss besetzt, wenn mindestens ein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehört (§ 4bis Abs. 1 GOG). Darüber hinaus müssen die Jugendrichter bestimmte weitere persönliche Eigenschaften auf­ weisen: z.B. § 4bis Abs. 2 und 3. 166 Auch die Richter des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofes müssen be­ stimmte persönliche Eigenschaften aufweisen: z.B. § 2 Abs. 3,4 und 6. Dazu FN 224. 180
	        

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