Gesetzlicher Richter und Legislative 2. Das
Kriminalgericht konstituiert sich laut § 4 Abs. 3 GOG aus einem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Landrichter, drei weiteren Kriminalrichtern sowie zwei Ersatzrichtern. 3. Das
Schöffengericht besteht gemäss § 4 Abs. 2 GOG aus dem jewei ligen Landrichter als Vorsitzenden, zwei Schöffen und drei Ersatz schöffen. 4. Die Zusammensetzung des
Jugendgerichts ergibt sich aus dem GOG (§ 13 JGG), und zwar aus § 4bis GOG.164 Es setzt sich zusammen aus einem Landrichter als Vorsitzenden zuzüglich seines Stellvertreters sowie aus zwei Schöffen und «mindestens zweier Ersatzschöffen».165 5. Laut § 2 Abs. 1 und 2 GOG sitzen in den zwei Senaten der zweiten Instanz, des
Obergerichts, je ein Senatsvorsitzender und sein Stellver treter sowie je vier weitere Oberrichter und ebenso viele Ersatzrichter. Einer der beiden Senatsvorsitzenden wird zum Präsidenten des Obergerichts, der andere zu dessen Stellvertreter bestellt (§ 2 Abs. 2 GOG).166 6. Die dritte Instanz, der
Oberste Gerichtshof (§ 2 Abs. 1 und 4 GOG), ist ein Kollegium bestehend aus einem Präsidenten und seinem Stellver-
s treter sowie vier weiteren Richtern und ebenso vielen Ersatzrichtern. 7. Bei der
Verwaltungsbeschwerdeinstanz finden sich die entsprechenden Funktionen bereits auf Verfassungsebene, und zwar besteht sie gemäss Ritter, Beamtenrecht 79 ff., 69 ff., 94, 111, 125 ff., insbesondere 146 ff.; ferner, insbe sondere zur Frage der Beamtenqualität der Richter und zu Besoldungsfragen:
Better mann, Staatsdiener 3 ff.; zur Besoldung s. auch
Eichenberger, Unabhängigkeit 242 ff.; ausführlich zur Dienstaufsicht über Richter:
Schmidt-Räntsch 1 ff.; ferner
Schaffer 23 ff.;
Kropiunig 38 ff.;
Gossweiler 60 f.;
Schier 249 ff. Zum deutschen Richterrecht über haupt ausführlich:
Thomas 1 ff. 1M LGB1. 1990 Nr. 76. 165 Das Jugendgericht ist nur dann ordnungsgemäss besetzt, wenn mindestens ein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehört (§ 4bis Abs. 1 GOG). Darüber hinaus müssen die Jugendrichter bestimmte weitere persönliche Eigenschaften auf weisen: z.B. § 4bis Abs. 2 und 3. 166 Auch die Richter des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofes müssen be stimmte persönliche Eigenschaften aufweisen: z.B. § 2 Abs. 3,4 und 6. Dazu FN 224. 180