Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Einleitung Ausprägungen des liberalen Rechtsstaates dar. Ein weiteres, mit dem Rechtsschutzziel in einem Spannungsverhältnis stehendes Ziel der Ein­ richtung unabhängiger Gerichte ist die Bewahrung beziehungsweise Wiederherstellung des 
Rechtsfriedens. Das Ziel der effektiven Rechtsschutzgewährung und dasjenige der dauerhaften Friedenssicherung kann nur erreicht werden, wenn ein Min­ destmass an Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Rechtsprechung besteht. Je grösser der Teil des Volkes ist, der der Rechtsprechungstätig­ keit der Gerichte sein Vertrauen schenkt, und je eher der gerichtliche Entscheid als verbindlich erachtet wird, desto eher gewinnen Rechts­ schutzgewährung und Friedenssicherung im Staat an Boden. Die Akzep- tabilität eines richterlichen Entscheides steht und fällt indessen mit der Verwirklichung materiell- wie formellrechtlicher Gerechtigkeit, selbstre­ dend in weiser Abwägung mit dem Rechtssicherheitsargument. Formelle Gerechtigkeit kann nur mit der Gewährung von durchsetzbaren indivi­ duellen Ansprüchen, den so genannten Verfahrensgarantien, und dem Erlass von Vorschriften verwirklicht und abgesichert werden, die die Rechtsstellung der Richter in einer ihrer Funktion adäquaten Weise regeln.5 Die Notwendigkeit der 
Gewährleistung von verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgrundrechten ergibt sich somit aus der richter­ lichen Aufgabe der Streitentscheidung und der Rechtsschutzgewährung und aus dem Ziel der Rechtsprechung, eine dauerhafte Friedensordnung zu verwirklichen. Der liechtensteinische Verfassungsgeber hat es denn auch nicht versäumt, entsprechende Verfahrensgrundrechte gebührend in der Verfassung zu verankern. So enthält die Verfassung unter dem Titel «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehöri­ gen» in Art. 43 LV ein Beschwerderecht und den Grundsatz des effekti­ ven Rechtsschutzes, im Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV das Verbot der Rechtsverweigerung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, in Art. 33 Abs. 2 LV den Grundsatz <nulla poena sine lege> und in Art. 33 Abs. 3 das Recht auf Verteidigung und den Grundsatz der Waffengleichheit. Eines der wichtigsten der verfassungs­ rechtlich gewährleisteten Verfahrensgrundrechte stellt meines Erachtens jedoch das Recht auf einen ordentlichen Richter und das Verbot der S. 
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