Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative (Abs. 3 leg. cit.). Mit dieser Bestimmung wurde meines Erachtens keine bewegliche Zuständigkeit geschaffen. StGH 1974/8:123 Es ist nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetz­ geber Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertragsrecht bis zu einem im Gesetz bestimmten Streitwert dem Rechtsfürsorgeverfahren zu­ weist. Das materielle Gewicht eines Anspruches bildet ein sachlich begründbares und verfassungskonformes Unterscheidungsmerkmal für die Zuteilung innerhalb der Gerichtsorganisation.124 cc. Ungewisse Zuständigkeit in Steuersachen Ein Beispiel einer Verletzung des Bestimmtheitsgebotes ist etwa in fol­ gendem Entscheid des Staatsgerichtshofes zu finden: StGH 1985/10:125 In diesem Fall hat der Staatsgerichtshof - auf dem Hintergrund der interpretationsbedürftigen gesetzlichen Regelung des Instanzenzuges in Steuersachen126 - eine ausführlich begründe­ te Praxisänderung vorgenommen, wonach Beschwerden in Steuer­ sachen ausnahmslos an die Landessteuerkommission mit Weiter­ zugsmöglichkeit an den Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichts­ hof zu richten seien.127 In einem später ergangenen Urteil (StGH 1988/23 und 24)128 stellte der Staatsgerichtshof Bezug nehmend auf jene Praxisänderung fest, dass die Rechtslage vor StGH 1985/10 tatsächlich «nicht ohne weiteres über­ blickbar» gewesen sei.129 Und aus dem Sachverhalt von StGH 1988/23 und 24 ergibt sich, dass sich auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz 123 Urteil des StGH vom 27. Mai 1974 (ELG 1973-1978 370 f.). 124 Sinngemäss nach StGH 1974/8, Urteil vom 27. Mai 1974 (ELG 1973-1978 370 f.). 125 Urteil des StGH vom 29. Oktober 1986 (LES 1987 97 ff.) (LES 1987 97 ff.). 126 S. Art. 23, 35 und 38 SteG. 127 Urteil des StGH vom 29. Oktober 1986 (LES 1987 99). Vgl. StGH 1988/23 und 24, Urteil vom 2. November 1989 (LES 1990 54). 128 Urteil des StGH vom 2. November 1989 (LES 1990 52 ff). 129 StGH 1988/23 und 24 (LES 1990 54). 168
	        

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