Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative Art. 33 Abs. 1 LV ein <Pflichtrecht> der gerichtlichen Behörde zur Weiter­ leitung oder zur Zurückweisung mit einer <quasi-in-integrum-restitutio>. Insofern muss diesbezüglich wohl von einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden.107 Ein Verstoss gegen dieses direkt aus der Verfassung abgeleitete <Pflichtrecht> ist gleichzeitig ein Verstoss gegen das Beschwerderecht (Art. 43 LV), das Verbot formeller Rechtsverweigerung und des über­ spitzten Formalismus (Art. 31 LV)108 wie auch ein Verstoss gegen den Anspruch auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Richter.109 In einem jüngeren Entscheid des Staatsgerichtshofes, der insoweit als Praxisänderung aufgefasst werden kann, kommt dies in unzweideuti­ ger Weise zum Ausdruck: StGH 1988/23 und 24:"° Es dürfe im betreffenden Falle nicht unbe­ rücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführer angesichts der un­ klaren Rechtslage in Sachen Zuständigkeit der Landessteuerkom­ mission und des Staatsgerichtshofes nicht leichtfertig einen anderen als den ihnen gewiesenen Rechtsmittelweg beschritten hätten. Wenn sich der Beschwerdeführer in casu auch trotz ausdrücklicher Rechtsbelehrung mit seiner Beschwerde nicht an die zuständige Instanz gewendet habe und weder der Anspruch auf den verfas­ sungsmässigen Richter noch das Recht der Beschwerdeführung denjenigen schützten, der sich trotz ausdrücklicher Rechtsbeleh­ rung mit seiner Beschwerde nicht an die zuständige Instanz wende­ te, wäre es unter dem Gesichtspunkt der ehemals unklaren Rechts­ lage stossend und würde vor der Verfassung nicht standhalten, 107 Zur richterlichen Lückenfüllung im öffentlichen Recht s. etwa 
Häfelin 91 ff.; 
Häfe- lin/Müller 41 f.; weiter bereits StGH 1949, Entscheidung vom 14. November 1949 (ELG 1947-1954 221 ff.). 108 Zum Rechtsverweigerungsverbot s. StGH 1976/3, Entscheidung vom 13. September 1976 (ELG 1973-1978 401 ff.); StGH 1984/2, Urteil vom 30. April 1984 (LES 1985 65 ff.: «Kunsthaus I»); StGH 1991/2la und StGH 1991/21 b, Urteil vom 23. Juni 1994 (LES 1994 96 ff.). Zu einem Beispiel materieller Rechtsverweigerung StGH 1984/2, Urteil vom 30. April 1984 (LES 1985 65 ff.: «Kunsthaus I»). Zum Verbot des über­ spitzten Formalismus bereits StGH 1961, Entscheidung vom 9. Februar 1961 (ELG 1955-1961 179 ff., 181 f.). 109 Im Übrigen kann auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und zitierten Normen verwiesen werden. 110 Urteil des StGH vom 2. November 1989 (LES 1990 52 ff.). Vgl. dazu StGH 1976/3, Entscheidung vom 13. September 1976 (ELG 1973-1978 401 ff.). 164
	        

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